Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

§ 31 BVerfGG verleihe den Entscheidungen Gesetzeskraft und Bin- dungswirkung. Daneben verbleibe kein Raum für Vollstreckungsmass- nahmen.537 Art. 54 StGHG weist Gemeinsamkeiten mit § 31 BVerfGG auf.538 Es steht indes ausser Zweifel, dass die besonderen Bestimmungen der Normenkontrollverfahren (Art. 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 2 StGHG) der allgemeinen Bestimmung des Art. 54 StGHG über die Ver- bindlichkeit der Entscheidungen 
vorgehen. § 
50EXEKUTION I.Anwendung der Exekutionsordnung Soweit Entscheidungen des Staatsgerichtshofes Geldleistungen, Kosten und Gebühren sowie Kostenersatz bestimmen, bilden sie einen Exeku - tionstitel nach den Vorschriften der Exekutionsordnung. Daher ist da- von auszugehen, dass solche Geldleistungen, die in einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes festgesetzt werden, gegebenenfalls im Exeku - tionsverfahren geltend zu machen sind, das in zwei Verfahrensab- schnitte, das Bewilligungsverfahren und das Vollzugsverfahren, zerfällt. Das Bewilligungsverfahren ist ein reines Aktenverfahren, das sich in einer einzigen Handlung, der Exekutionsbewilligung, erschöpft. Im Vollzugsverfahren werden dann die realen Vollstreckungshandlungen gesetzt. Das Exekutionsverfahren wird wie das zivilgerichtliche Erkennt- nisverfahren nur auf Antrag (Exekutionsantrag) eingeleitet. Der weitere Verlauf wird durch das Amtswegigkeitsprinzip bestimmt. Das bedeutet, dass in aller Regel das Verfahren von Amtes wegen betrieben wird. Es ist zudem formfreier als das Erkenntnisverfahren und nicht kontradikto- risch, sondern einseitig.539 866Entscheidungsvollstreckung 
537Siehe Benda/Klein, S. 556, Rz. 1351. 538Ausführlich dazu vorne S. 840 ff. 539Siehe für das österreichische Exekutionsverfahren Deixler-Hübner/Klicka, S. 193 f., Rz. 400 ff.
	        

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