Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

einen Vorbehalt zugunsten weiterer Zwangsmittel, der sich aber nur auf spezialgesetzliche Bereiche mit einer eigenen Vollstreckungsanordnung beziehen kann. Die spezialgesetzlichen Ausnahmen sind selten.532Solche Ausnahmen stellen die Art. 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 2 StGHG dar.533Danach hat die Regierung den Spruch über die Aufhebung bzw. über die Feststellung der Verfassungswidrigkeit unverzüglich im Lan- desgesetzblatt kundzumachen, wodurch die Aufhebung rechtswirksam wird, sofern der Staatsgerichtshof nicht eine längere Frist bestimmt. Ob die Kundmachungspflicht eines Erkenntnisses des österreichischen Ver- fassungsgerichtshofes einer Vollstreckung zugänglich ist, ist in Öster- reich umstritten.534 Der Staatsgerichtshof trifft die Vollstreckungsanordnung in den Fällen normverwerfender bzw. normaufhebender Entscheidungen im Entscheidungstenor.535 III.Vollstreckung und Verbindlichkeit der Entscheidungen Das deutsche Bundesverfassungsgericht wendet ebenfalls einen weiten Vollstreckungsbegriff an. Danach umfasst die Vollstreckung den Voll- zug, die Durchsetzung, Sicherung der Beachtung und Respektierung der Entscheidung.536Er erlaubt, auch Feststellungs- und Gestaltungsent- scheidungen (Normenkontrollentscheidungen) entgegen der herkömm- lichen prozessualen Terminologie für «vollstreckungsfähig» zu halten. Er stösst in der deutschen Literatur zunehmend auf Kritik. Es heisst, 865 
§ 49 Vollstreckung 532Kley, Grundriss, S. 159. 533Siehe zur alten Rechtslage (Art. 43 Abs. 2 altStGHG), an der sich jedoch praktisch nichts geändert hat, Kley, Grundriss, S. 159. 534Siehe Margon, S. 241 f.; vgl. dazu und zu möglichen Konsequenzen einer Nicht- kundmachung oder einer verspäteten Kundmachung auch Rohregger/Schuch, S. 146 f. 535Vgl. beispielsweise StGH 2004/14, Urteil vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2004/1, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2003/98, Urteil vom 4. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 und StGH 2003/74, Ur- teil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 1. Bei diesem Urteil stützt sich die Voll- streckungsanordnung noch auf Art. 43 Abs. 2 altStGHG anstatt auf Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 21 Abs. 3 StGHG. 536Siehe Benda/Klein, S. 556, Rz. 1351.
	        

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