Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

was verfassungsrechtlich geboten ist, gelangt.508Es wäre widersprüch- lich, dem Bundesverfassungsgericht einerseits die Aufgabe des massgeb- lichen Verfassungsinterpreten zu übertragen und ihm andererseits gleichzeitig die Möglichkeit zu besserer Erkenntnis und ihrer Realisie- rung zu versagen und damit die «richtigere» Auslegung der Verfassung zu verhindern.509Seine Selbstbindung wird in ihren Grenzen durch die materielle Rechtskraft sichergestellt.510 b) Österreich Auch die österreichische Lehre vertritt zu Erkenntnissen des Verfas- sungsgerichtshofes, die ein Gesetz oder eine Verordnung für verfas- sungskonform halten, die These, dass er an solche Erkenntnisse nicht ge- bunden ist. Im Übrigen bekunde auch seine Rechtsprechung, dass er sich nicht an die in den Entscheidungsgründen angestellten Überlegungen gebunden erachte.511Die Selbstbindung des österreichischen Verfas- sungsgerichtshofes sichert wie in Deutschland in ihren Grenzen die Rechtskraft.512 c) Liechtenstein Obwohl es zur Bindungswirkung von Entscheidungen des Staatsge- richtshofes noch keine gefestigte Rechtsprechung und Lehre gibt, ist doch auf Grund der Ähnlichkeit der Bestimmungen in Art. 54 StGHG und § 31 BVerfGG anzunehmen, dass die deutsche Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Einfluss bleiben wird, so dass auch der Staatsgerichts- hof nicht an seine Entscheidungen gebunden ist und die materielle Rechtskraft in ihren Grenzen zu beachten hat. In der schon etwas älteren Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes, die noch auf der Grundlage des alten Staatsgerichtshofgesetzes ergangen ist, finden sich einige wenige Ausführungen zu seiner Selbstbindung bzw. 860Entscheidungswirkungen 
508Siehe Lange, S. 4 und Benda/Klein, S. 554, Rz. 1347. 509Benda/Klein, S. 554, Rz. 1347; vgl. zur Begründung der fehlenden Bindung des deutschen Bundesverfassungsgerichts auch Lange, S. 4; Pestalozza, Verfassungspro- zessrecht, S. 323 f., Rz. 88 und Stricker, S. 980. 510Siehe Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 324, Rz. 88. 511Vgl. dazu Ermacora, S. 60 f. 512Vgl. Oberndorfer, S. 204.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.