Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

kung des § 31 Abs. 1 BVerfGG. Diese Sichtweise stützt sich allerdings noch auf Art. 42 Abs. 2 altStGHG. Von «Entscheidungen» ist in Satz 1 des Art. 54 StGHG, der die Ver- bindlichkeit für Behörden und Gerichte regelt, und von «Spruch der Ent- scheidung» in Satz 2, der die Verbindlichkeit für die Normenkontrollver- fahren festlegt, die Rede. Eine Gegenüberstellung der beiden Ausdrucks- weisen lässt den Schluss zu, dass sie sowohl einer engeren als auch einer weiteren Auslegung zugänglich sind. Haben die «Entscheidungen» in Satz 1 und der «Spruch der Entscheidung» in Satz 2 die gleiche Wortbe- deutung, spricht dies gegen die Einbeziehung der Entscheidungsgründe in die Bindungswirkung.487Trifft dies nicht zu und haben die beiden Be- griffe nicht den gleichen Inhalt, so dass in den Normenkontrollverfahren nur der Spruch allgemeinverbindlich wird und in allen übrigen Verfahren die «gesamte» Entscheidung Bindungswirkung erzeugt, würde dies für die extensivere Auslegung der «Entscheidungen» im Sinne von Art. 54 Satz 1 StGHG sprechen, d.h. für die Einbeziehung der Entscheidungs- gründe in die Bindungswirkung. Dieser Auslegungsmöglichkeit steht in- des entgegen, dass in Bezug auf den Adressatenkreis die Bindungswir- kung nicht dieselbe ist wie in den Normenkontrollverfahren. c) Zeitliche Grenzen der Bindungswirkung Die Bindungswirkung einer Entscheidung oder von Elementen einer Entscheidung reicht in zeitlicher Hinsicht nicht weiter als die materielle Rechtskraft.488Die Bindungswirkung entfällt, wenn Tatsachen oder all- gemeine Rechtsanschauungen, die der Entscheidung zugrunde liegen, sich im Laufe der Zeit massgeblich ändern, denn soweit sich eine Ent- scheidung auf Tatsachen stützt, bezieht sie sich selbst nur auf die durch diese Tatsachen oder Rechtsanschauungen geprägte Situation.489Inso- weit kann hier auf die Ausführungen zu den zeitlichen Grenzen der ma- teriellen Rechtskraft und der Bindungswirkung nach Art. 54 Satz 2 StGHG verwiesen werden.490855 
§ 48 Im Besonderen 487Vgl. für Deutschland Lange, S. 4 und § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG. 488Vgl. Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 91 und Lange, Rechtskraft, S. 5. 489Siehe Lange, Rechtskraft, S. 5 f.; vgl. dazu auch Art. 83 Abs. 5 LVG. 490Siehe vorne S. 820 ff. und S. 846 f.; vgl. dazu auch StGH 2003/48, Urteil vom 29. No vember 2004, nicht veröffentlicht, S. 34 f.
	        

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