Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Der Begriff «Gerichte» dürfte wohl auch so auszulegen sein, dass der Staatsgerichtshof selbst, obwohl er zur rechtsprechenden Gewalt zählt und ein Gericht ist, nicht an seine Entscheidungen im Sinne von Art. 54 Satz 1 StGHG gebunden ist. Der materiellen Rechtskraft seiner Ent- scheidungen bleibt er aber verpflichtet, da anerkanntermassen jedes Ge- richt, auch der Staatsgerichtshof, an die materielle Rechtskraft im Rahmen seiner objektiven, subjektiven und zeitlichen Grenzen gebunden ist. Dies führt folgerichtig dazu, dass ein erneutes Verfahren, das sich gegen die Bindung im Sinne der materiellen Rechtskraft richtet, unzulässig ist.468 b) Objektive Bindung Den Gegenstand, an den die genannten Organe gebunden sind, bilden die «Entscheidungen des Staatsgerichtshofes». Es fragt sich, was unter dem Begriff «Entscheidung» zu verstehen ist. Zum einen ist zu klären, ob alle Entscheidungen, d.h. sowohl Sach- als auch Prozessentscheidun- gen von der Bindungswirkung erfasst werden. Zum anderen ist wie bei der materiellen Rechtskraft der Frage nachzugehen, welche Bestandteile einer Entscheidung Bindungswirkung entfalten. aa) Einschränkung der Bindungswirkung auf Sachentscheidungen? Bindungsfähig sind zunächst die Entscheidungen des Staatsgerichtsho- fes, die rechtskraftfähig sind. Dies bedeutet nicht zugleich, dass nicht rechtskraftfähige Entscheidungen nicht auch binden können.469Die Bin- dung nach Art. 54 Satz 1 StGHG knüpft insoweit an die Rechtskraft an, dehnt sie aber insbesondere in verschiedener Richtung aus.470Praktische Relevanz wird vor allem die Bindung an Sachentscheidungen haben. Sie ist im deutschen Schrifttum unumstritten.471Umstritten ist dagegen, ob auch Prozessentscheidungen binden.472In der Lehre wird etwa die 850Entscheidungswirkungen 
468Vgl. für Deutschland Brox, S. 814. Zur fehlenden Bindung des Staatsgerichtshofes an seine Entscheidungen und deren Begründung auch hinten S. 859 ff. 469Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 324, Rz. 89. 470Siehe für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 324, Rz. 89. 471Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 324, Rz. 89 und Benda/Klein, S. 544, Rz. 1319. 472Gegen eine Bindung von Prozessentscheidungen Benda/Klein, S. 544, Rz. 1319; Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 71 und Cremer, S. 264; diffe- renzierter und unter gewissen Umständen dafür Pestalozza, Verfassungsprozess- recht, S. 324, Rz. 89; siehe auch Detterbeck, S. 363 f.
	        

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