Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

als Legislativorgan tätig und als solches keine Behörde im Sinne des Art. 54 Satz 1 StGHG und damit auch nicht Bindungsadressat.463Funktionell betrachtet, kann der Landtag hingegen als Verwaltungsbehörde angese- hen werden, wenn er nicht legislativ tätig ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er einen Rechtsanwendungsakt setzt, beispielsweise im Expropria- tionsverfahren einen Beschluss fasst.464In diesem Verfahren agiert der Landtag funktionell als Verwaltungsbehörde, so dass er Bindungsadres- sat ist. cc) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts Nicht von der Bindungswirkung des Art. 54 Satz 1 StGHG erfasst wer- den dagegen natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie alle anderen privatrechtlichen Erscheinungsformen wie etwa Schiedsge- richte.465 dd) Staatsgerichtshof Nach herrschender Auffassung gilt die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 BVerfGG auch nicht für das deutsche Bundesverfassungsgericht. Es kann von seiner Rechtsprechung abweichen.466Das rechtsstaatliche Postulat der Rechtssicherheit wird dadurch nicht in Frage gestellt, da es wie jedes andere Gericht im Rahmen der materiellen Rechtskraft an seine Entscheidungen gebunden bleibt.467849 
§ 48 Im Besonderen 463Vgl. auch für Österreich Oberndorfer, S. 204. Nach ihm wird der Gesetzgeber nicht von Art. 140 Abs. 7 B-VG erfasst. Art. 140 Abs. 7 B-VG ist hinsichtlich des Bin- dungsadressatenkreises ähnlich formuliert wie Art. 54 Satz 1 StGHG. 464StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (81); vgl. in diesem Zu- sammenhang auch StGH 2005/97, Urteil vom 1. September 2006, nicht veröffent- licht, S. 21 f. Ausführlich zum Landtag als «Verwaltungsbehörde» und zur funktio- nellen Deutung der nicht-legislativen Tätigkeit des Landtages Höfling, Verfassungs- beschwerde, S. 145 f. und Wille, Normenkontrolle, S. 234 ff.; siehe auch Wille, Verwaltungsrecht, S. 120 ff.; vgl. zum funktionellen Begriff der Verwaltung auch Häfelin/Müller/Uhlmann, S. 5 ff., Rz. 10 ff. 465Vgl. für Deutschland Schlaich/Korioth, S. 335 f., Rz. 482 und Ziekow, S. 525. Nach ihm sind privatrechtliche Organisationsformen der öffentlichen Hand, insbeson- dere zur Erfüllung originär öffentlicher Aufgaben, nicht nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden. Kritisch dazu Cremer, S. 256, FN 79. 466Lange, S. 4.; Schlaich/Korioth, S. 336, Rz. 482; Benda/Klein, S. 545, Rz. 1322; Zie- kow, S. 526; Stricker, S. 980; ausführlich zu dieser Thematik etwa Bryde, Verfassungs- entwicklung, S. 425 ff. und Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz.  78 ff. 467Ziekow, S. 526.
	        

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