Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

streckung liegt ein Unterschied zur Rechtskraft, die sich in aller Regel nur auf die am konkreten Verfahren beteiligten Parteien (inter partes) bezieht. Nicht leicht zu beantworten ist die Frage, ob diese Erstreckung lediglich die Divergenz ausmacht oder ob sie die Rechtskraft qualitativ verändert.457 bb) Träger öffentlicher Gewalt Die Bindungswirkung in Art. 54 Satz 1 StGHG richtet sich im Unter- schied zur «allgemeinverbindlichen Wirkung» nach Satz 2 nicht erga bzw. inter omnes, sondern ausschliesslich an die Träger öffentlicher Ge- walt.458Auf Grund des Wortlautes in § 31 Abs. 1 BVerfGG steht in der deutschen Lehre und Rechtsprechung ausser Zweifel, dass auch der Ge- setzgeber zu den Bindungsadressaten gehört.459Nach liechtensteini- schem Recht kommt es darauf an, was unter dem Begriff «Behörde» zu verstehen ist. Im Verwaltungsrecht sind «Behörden» Dienststellen oder Verwaltungsorgane besonderen Ranges, denen vom Gesetz hoheitliche Befugnisse verliehen sind. Sie können befehlen und erzwingen, d.h. sie sind ermächtigt, Hoheitsakte (Bescheid, Verordnung, faktische Amts- handlungen) zu setzen. Es genügt dabei, dass eine Dienststelle über- haupt, wenn auch nur in geringem Umfang, mit hoheitlichen Befugnis- sen ausgestattet ist.460Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist der Landtag weder ein Gericht noch eine Verwaltungsbehörde.461 Wenn er als Legislativorgan handelt, ist er formell betrachtet, in jedem Fall keine Verwaltungsbehörde.462Beschliesst der Landtag Gesetze, ist er 848Entscheidungswirkungen 
mierte Bindungswirkung der Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes auf das Ge- genstand des jeweiligen Verfassungsbeschwerdeverfahrens bildende ordentliche Verfahren beschränkt ist. 457So für Deutschland Schlaich/Korioth, S. 336, Rz. 482. 458Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 545, Rz. 1322. 459Benda/Klein, S. 545 f., Rz. 1322. Nach ihnen kann diesbezüglich nur problematisch sein, ob dem Gesetzgeber gegenüber dieselbe Intensität der Bindung wie gegenüber den anderen Staatsorganen besteht, was insbesondere für das Normwiederholungs- verbot in Frage gestellt worden ist. Vgl. dazu auch Ziekow, S. 526; Klein, Verfahrens- gestaltung, S. 527 ff. und Stricker, S. 980 ff. Nach ihm kann aus § 31 Abs. 1 BVerfGG ein Normwiederholungsverbot für den Gesetzgeber nicht abgeleitet werden. 460Siehe Antoniolli/Koja, S. 308 f. 461StGH 1992/8, Urteil vom 23. März 1993, LES 3/1993, S. 77 (78); vgl. dazu auch StGH 1986/10, Gutachten vom 6. März 1987, LES 4/1987, S. 148 (153). 462Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 145.
	        

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