Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

gebunden, wenn sich zwischenzeitlich das Verfassungsverständnis, na- mentlich im Grundrechtsbereich, weiterentwickelt und zum Teil geän- dert hat.451Dies entspricht in etwa auch der deutschen Lehre und Recht- sprechung, wonach das Bundesverfassungsgericht von seiner früheren Rechtsauffassung absehen kann, wenn beispielsweise neue Tatsachen vorliegen bzw. eine wesentliche Änderung des Lebenssachverhaltes, eine Änderung der Rechtslage oder der allgemeinen Rechtsauffassung einge- treten ist.452 3.Umfang und Grenzen der Bindungswirkung gemäss Art. 54 Satz 1 StGHG a) Subjektive Grenzen aa) Grundsätzliches Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes binden nach Art. 54 Satz 1 StGHG alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Ge- richte.453Daraus ergibt sich gegenüber der Rechtskraft für den gebunde- nen Personenkreis eine erweiterte Wirkung.454Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes wirken nicht nur «inter partes» wie die materielle Rechtskraft. Sie sind darüber hinaus auch für die Staatsorgane verbind- lich.455Die Grenzen der materiellen Rechtskraft werden in persönlicher Hinsicht ausgedehnt. Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes wird dadurch auch für solche staatlichen Stellen bindend, die formell nicht am konkreten Verfahren beteiligt gewesen sind.456In dieser personellen Er- 847 
§ 48 Im Besonderen 451StGH 2003/48, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 34 f. unter Bezugnahme auf StGH 1985/11, S. 6 f. Dieses Urteil ist in LES 3/1988, S. 94 ff. ver- öffentlicht. 452Strehle, S. 69; siehe auch Klein, Probleme, S. 700. 453Siehe für Deutschland § 31 Abs. 1 BVerfGG. 454So für Deutschland Wischermann, S. 40. 455So für Deutschland Wischermann, S. 40. 456Siehe für Deutschland, Cremer, S. 256; Schlaich/Korioth, S. 335, Rz. 482; Stricker, S. 979. In diesem Sinne mit Blick auf Art. 55 des nicht sanktionierten Staatsge- richtshofgesetzes 1992 auch schon StGH 2000/17, Entscheidung vom 7. Juni 2000, nicht veröffentlicht, S. 23. Siehe zur personellen Reichweite der Bindungswirkung für die alte Rechtslage Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 191 f. und beispielsweise StGH 2003/28, Urteil vom 15. September 2003, nicht veröffentlicht, S. 18, wo der Staatsgerichtshof deutlich macht, dass die in Art. 42 Abs. 2 altStGHG explizit nor-
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.