Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ren. Der Staatsgerichtshof hat aber wie das deutsche Bundesverfassungs- gericht neben seiner unbestrittenen Funktion, im Interesse subjektiven Rechtsschutzes über konkrete Rechtsstreitigkeiten und –fragen zu ent- scheiden, in verstärktem Masse auch die Aufgabe, als «Hüter der Verfas- sung» diese vor Beeinträchtigungen zu schützen und deren objektiven Bestand zu festigen.427Im deutschen Schrifttum besteht Einigkeit darü- ber, dass die verfassungsgerichtliche Erweiterung der Bindungswirkung gegenüber der sonst üblichen Rechtskraftwirkung ihre Rechtfertigung gerade in der Sicherung dieser objektiven Zielsetzung der Verfassungs- gerichtsbarkeit finde. Nicht einig ist man sich jedoch über das Verhältnis von Rechtskraft und Bindungswirkung.428Es wird zum Teil die Auffas- sung vertreten, dass § 31 Abs. 1 BVerfGG lediglich die materielle Rechtskraft erweitere.429Die überwiegende Ansicht versteht diese Be- stimmung als ein aliud gegenüber der materiellen Rechtskraft, was dazu führe, dass sie aus ihrer Selbständigkeit heraus zu interpretieren sei.430 E.Umfang und Grenzen der Bindungswirkung 1.Ausgangslage Um den Umfang und die Grenzen der Bindungswirkung festzulegen, können die Kriterien übernommen werden, wie sie die Prozessrechts- lehre zur Bestimmung des Umfangs und der Grenzen der materiellen Rechtskraftwirkung entwickelt hat.431Art. 54 StGHG unterscheidet zwischen der Verbindlichkeit von Entscheidungen des Staatsgerichtsho- fes, die gegenüber allen Behörden des Landes und der Gemeinden sowie 843 
§ 48 Im Besonderen 427Siehe für Deutschland Wischermann, S. 38; vgl. etwa zur Plurifunktionalität und insbesondere auch zur objektiven Funktion der Verfassungsbeschwerde Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 54 ff. 428Für Deutschland Wischermann, S. 39; siehe auch Bryde, Verfassungsentwicklung, S. 400, der betont, dass die Frage von Bindungswirkung und Gesetzeskraft verfas- sungsgerichtlicher Entscheidungen nach § 31 BVerfGG und dessen Verhältnis zur Rechtskraft der allgemeinen Prozessrechtslehre zu den umstrittensten des Verfas- sungsprozessrechts gehört. 429Siehe Ziekow, S. 523 mit Literaturhinweisen. 430Siehe Ziekow, S. 523 mit Literaturhinweisen. 431Siehe für Deutschland Wischermann, S. 39 f.
	        

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