Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

kosten der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht entschieden hatte. Die Beschwerdegegnerin hätte anstelle von Art. 108 LVG auch nach Art. 84 Abs. 4 LVG vorgehen können und in Bezug auf den Kosten- spruch einen Antrag auf Entscheidungsergänzung einbringen können. Der Staatsgerichtshof hat denn auch das Verfahren nach Art. 105 LVG von Amtes wegen wieder aufgenommen und die Entscheidung um einen entsprechenden Kostenspruch komplettiert. In StGH 2005/93413hat der Staatsgerichtshof das Erläuterungsgesuch wegen mangelnder Schlüssig- keit abgewiesen414, da die Gesuchsteller die für die Berichtigung erfor- derliche Voraussetzung, wonach der Urteilsspruch dunkel, zweideutig oder in sich widersprechend sein muss, weder behauptet noch geltend gemacht 
hatten. IV.Bindungswirkung415 A.Allgemeines Die Frage der Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidun- gen ist nicht nur ein verfahrensrechtliches, sondern auch ein verfas- sungsrechtliches Problem.416Die Rolle des Staatsgerichtshofes im Ver- fassungsentwicklungsprozess hängt nämlich in erheblichem Masse da- von ab, welche Wirkungen seine Entscheidungen für die Zukunft ha- ben.417Ebenso hat die Frage, wie die Art und der Umfang der Bindung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen ausgestaltet werden, massgeb- lichen Einfluss auf die Verteilung der Gewichte unter den obersten Ver- fassungsorganen. Sie entscheidet mithin über ein wesentliches Element der Verfassungsstruktur.418 840Entscheidungswirkungen 
413StGH 2005/93, Beschluss vom 5. Februar 2007, nicht veröffentlicht, S. 6. 414Im Zivilverfahren ist eine Klage mit (Unschlüssigkeits)-Urteil abzuweisen, wenn sie nicht schlüssig ist. Siehe Deixler-Hübner/Klicka, S. 28 f., Rz. 48. 415Sie hat nicht die gleiche Bedeutung wie die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft. Siehe vorne S. 824; siehe auch FN 334. 416Vogel, S. 575. 417Siehe für Deutschland Bryde, Verfassungsentwicklung, S. 400. 418Vgl. Vogel, S. 575.
	        

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