Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

den übrigen Staatsgerichtshofverfahren Anwendung finden (Art. 38 StGHG), die in Art. 108 LVG geregelt ist.409 Das Erläuterungsgesuch kann zwar jederzeit, jedoch nur bei einer unabänderlichen (rechtskräftigen) Entscheidung, beim Staatsgerichtshof gestellt werden, wenn die den Ausspruch enthaltenen Bestimmungen der Entscheidung dunkel, zweideutig oder in sich widersprechend sind. Blosse Schreib- und Rechenfehler oder irrige Benennungen fallen nicht ins Gewicht und lösen kein Erläuterungsverfahren aus (Art. 108 Abs. 1 LVG).410 2.Praxis Eine feste Praxis hat sich noch nicht gebildet. Es kommt selten zu einer Erläuterung. Jedenfalls bestätigt diesen Eindruck das vom Staatsge- richtshof veröffentlichte Entscheidungsmaterial. In StGH 1974/12411 führt er etwa aus, dass mit der Erläuterung Präzisierungen vom Staats- gerichtshof verlangt werden können. Er hat jedoch in diesem Fall das Begehren um Erläuterung für unzulässig erachtet und zurückgewiesen. In StGH 1995/26412betrifft die anbegehrte Erläuterung den Kosten- spruch, da der Staatsgerichtshof über die geltend gemachten Vertreter- 839 
§ 48 Im Besonderen 409Siehe dazu auch StGH 1974/12, Entscheidung vom 17. Januar 1975, ELG 1973– 1978, S. 372 (373). Der Staatsgerichtshof weist darauf hin, dass nach Art. 41 StGHG gegen eine Entscheidung oder Verfügung des Staatsgerichtshofes eine Erläuterung anbegehrt werden kann. Diese Entscheidung ist zwar noch auf Grund der alten Rechtslage ergangen. Sie hat sich diesbezüglich jedoch nicht geändert (Art. 38 StGHG). Siehe StGH 2005/93, Beschluss vom 5. Februar 2007, nicht veröffentlicht, S. 3 ff., wo der Staatsgerichtshof die Auffassung vertritt, dass das Erläuterungsge- such nach Art. 108 LVG als Verfahrensbestimmung zu betrachten ist, die mangels einer entsprechenden Regelung im Staatsgerichtshofgesetz gemäss Art. 38 StGHG ergänzend auch auf Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Anwendung finde. 410Vgl. für das Verwaltungsverfahren Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 136; siehe auch StGH 2005/93, Beschluss vom 5. Februar 2007, nicht veröffentlicht, S. 4 ff., wo der Staatsgerichtshof betont, dass ein Erläuterungsgesuch nur auf den «Ausspruch» bzw. Spruch der Entscheidung anwendbar sein kann. Die Erläuterung bezieht sich daher in der Regel immer auf unklare Sprüche der Entscheidung und dient deren Klärung und nicht der Entscheidungsbegründung. «Eine Ausnahme besteht diesbe- züglich lediglich dann, wenn sich Sinn und Tragweite des Urteilsspruchs erst aus der Entscheidungsbegründung ergeben». 411StGH 1974/12, Entscheidung vom 17. Januar 1975, ELG 1973–1978, S. 372 (373). 412StGH 1995/26, Entscheidung vom 25. Oktober 1996, nicht veröffentlicht, S. 2.
	        

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