Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

bewilligt, unter sinngemässer Anwendung der Art. 115 und 116 LVG, ob und inwieweit dem Antrage auf Wiedereinsetzung oder Wiederauf- nahme eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung zu- kommt. D.Nichtigerklärung 1.Gesetzliche Grundlagen Das Staatsgerichtshofgesetz selbst regelt nur die sogenannte «Wiederher- stellung», d.h. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wie- deraufnahme des Verfahrens. Sowohl das Verwaltungsverfahrensrecht als auch das Zivilprozessrecht kennen neben dem Rechtsinstitut der Wieder- aufnahme des Verfahrens mit der Nichtigerklärung (Art. 106 LVG)397 bzw. Nichtigkeitsklage (§ 497 ZPO) noch Verfahrensbestimmungen zur Nichtigerklärung einer Entscheidung bzw. eines Verfahrens. Man könnte sich fragen, ob gegebenenfalls auch eine Entscheidung des Staatsgerichts- hofes für nichtig erklärt werden kann, da im Wege des Art. 38 StGHG auch Art. 106 LVG, der die Nichtigerklärung für das Verwaltungsverfah- ren regelt, auf das Staatsgerichtshofverfahren angewendet werden kann. Art. 51 Abs. 1 StGHG sieht aber nur die «Wiederherstellung» gegen Ent- scheidungen des Staatsgerichtshofes vor. Aus dem Umkehrschluss könnte somit gefolgert werden, dass die Nichtigerklärung einer Ent- scheidung des Staatsgerichtshofes nicht möglich sein soll. 2.Praxis Ein Fall einer Nichtigerklärung ist denn auch nicht aufgetreten. Der Staatsgerichtshof hat aber in seinem Urteil StGH 1985/11/W398, mit dem 836Entscheidungswirkungen 
des (Gesamt-)Staatsgerichtshofes. Siehe dazu auch Art. 105 Abs. 3 LVG, wonach die förmliche Entscheidung über die Wiederaufnahme von Amtes wegen in allen Fällen von jener Instanz zu treffen ist, deren Entscheidung durch die Wiederaufnahme in Frage gestellt wird. 397Siehe zur Nichtigerklärung im Verwaltungsverfahren Ritter, S. 134; vgl. auch Kley, Grundriss, S. 127 ff. 398StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 3 (4).
	        

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