Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

zessordnung (§ 538) nicht explizit angeordnet ist (§ 506 Abs. 1 ZPO).386 Dies entspricht auch der Praxis des Staatsgerichtshofes. In StGH 1985/ 11/W387hält er am Beginn der Erwägungen zu den Urteilsgründen fest, dass der Antrag auf Wiederaufnahme «auf Zuständigkeit des Staatsge- richtshofes, Zulässigkeit im Hinblick auf Legitimation, Fristgemässheit und gesetzliche Voraussetzungen zu prüfen» ist. Erfüllt der Wiederaufnahmeantrag die formellen Voraussetzungen, folgt im Zivilprozess das Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) und das Erneuerungsverfahren (iudicium rescissorum).388Im Verfahren vor dem österreichischen Verfassungsgerichtshof sind diese beiden Ver- fahren stets zu verbinden. Davon getrennt ist das Vorprüfungsverfahren (Zulässigkeitsverfahren).389Im Zivilverfahren ist grundsätzlich bei der Wiederaufnahmsklage das Aufhebungsverfahren und das Erneuerungs- verfahren getrennt durchzuführen (§ 509 ZPO). Diese Vorgehensweise hat auch der Staatsgerichtshof in StGH 1985/11/W gewählt. Am Ende der Urteilsbegründung hält er fest, dass auf die im Wiederaufnahmean- trag dargelegten rechtlichen Ausführungen zur Sache selbst in diesem Verfahrensstadium nicht einzugehen sei. Hierüber werde «im neuerli- chen Verfahren und dessen Entscheidung zu befinden sein».390Liegen die Voraussetzungen des § 508 Abs. 1 ZPO vor, sind das Aufhebungs- und das Erneuerungsverfahren allerdings zu verbinden.391 4.Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag a) Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages mit Beschluss Ein Wiederaufnahmeantrag ist vom Staatsgerichtshof mit Beschluss zu- rückzuweisen, wenn sich bereits im Vorprüfungsstadium herausstellt, dass der Antrag nicht die Erfordernisse des § 506 Abs. 1 ZPO oder die sonstigen allgemeinen oder besonderen formellen Voraussetzungen er- 834Entscheidungswirkungen 
386Vgl. dazu für Österreich Rechberger/Simotta, S. 538, Rz. 894. 387StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 3 (4). 388Siehe zu diesen beiden Verfahren Rechberger/Simotta, S. 538 f., Rz. 895 f. 389Noll, Wiederaufnahme, S. 869. 390StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 3 (4). Die neuer- liche Entscheidung fällte der Staatsgerichtshof dann in StGH 1985/11, Urteil vom 2. Mai 1988, LES 3/1988, S. 94 ff.; vgl. auch StGH 1994/7, Beschluss vom 22. Juni 1995, LES 4/1995, S. 117 (118). 391Siehe für Österreich Rechberger/Simotta, S. 553, Rz. 921.
	        

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