Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

werber berechtigt gewesen wäre, am bereits abgeschlossenen Staatsge- richtshofverfahren als Verfahrenspartei teilzunehmen, er jedoch in den der Entscheidung oder Verfügung vorausgegangenen Verhandlungen nicht als Partei aufgetreten oder nicht beigeladen worden ist. Dement- sprechend ist zuerst zu prüfen, ob der Wiederaufnahmewerber im abge- schlossenen Staatsgerichtshofverfahren überhaupt Parteistellung gehabt hätte. Dies ist im Staatsgerichtshofverfahren entweder nach den Bestim- mungen des Staatsgerichtshofgesetzes selbst381oder nach Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 31 LVG zu beurteilen.382Ist die Parteistellung des Wieder- aufnahmewerbers im abgeschlossenen Verfahren zu bejahen, ist zu un- tersuchen, ob er auch tatsächlich am Verfahren nicht in irgendeiner Weise teilgenommen hat.383 3.Wiederaufnahmeverfahren vor dem Staatsgerichtshof Der Wiederaufnahmeprozess gliedert sich im Zivilprozessrecht in drei Stadien, die jedoch nicht zwingend in jedem Wiederaufnahmeverfahren durchlaufen werden müssen. Der erste Verfahrensabschnitt ist das Vor- prüfungsverfahren, das immer stattzufinden hat (§ 506 Abs. 1 ZPO).384 Überträgt man dieses Vorgehen sinngemäss auf das Staatsgerichtshofver- fahren, hat der Staatsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung zu prüfen, ob der Wiederaufnahmeantrag auf einen der gesetzlichen Wiederaufnah- megründe gestützt und innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist der Wiederaufnahme- antrag mit Beschluss zurückzuweisen (§ 506 Abs. 1 Satz 2 ZPO).385Im Vorprüfungsverfahren hat auch eine allgemeine Zulässigkeitsprüfung stattzufinden, obwohl dies im Gegensatz zur österreichischen Zivilpro- 833 
§ 48 Im Besonderen 381So etwa StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 4. 382So StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. November 1987, LES 1/1988, S. 3 (4). Es ist allerdings noch auf der Grundlage des alten Staatsgerichtshofgesetzes ergangen. 383Vgl. zu dieser Prüfungsreihenfolge auch StGH 1985/11/W, Urteil vom 11. Novem- ber 1987, LES 1/1988, S. 3 (4) und StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 4. 384Siehe für Österreich Rechberger/Simotta, S. 538, Rz. 894. 385Vgl. dazu auch die richtige Vorgehensweise in StGH 2003/74, Beschluss vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 4. Der Wiederaufnahmeantrag hält der Vorprüfung nicht stand, weil er nicht fristgerecht erhoben worden ist. Er wird mit Beschluss zurückgewiesen.
	        

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