Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

wähnten Falls auf eine objektive Frist von zehn Jahren ab Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, die im Wege der Wiederauf- nahme bekämpft werden soll, beschränkt (§ 502 Abs. 3 ZPO).365Diese absolute Frist ist eine Präklusivfrist prozessualer Natur. Sie ist weder er- streck- noch restituierbar.366 f) Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes aa) Amtswegige Wiederaufnahme Nach Art. 105 Abs. 1 LVG ist die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens, falls die Rechtskraft nicht entgegensteht oder Gesetze nicht eine Ausnahme begründen, jederzeit von Amtes wegen zu verfügen, wenn es in hohem Grade wahrscheinlich ist, dass eine erflossene Ent- scheidung oder Verfügung auf einer falschen Würdigung des Verhand- lungsmaterials oder auf Unkenntnis der Behörde von Tatsachen und Be- weismitteln beruht und hierdurch eine erhebliche Verletzung öffent - licher, kraft Gesetzes von Amtes wegen zu wahrender Interessen herbei- geführt worden ist.367 bb) Wiederaufnahme auf Parteiantrag368 aaa) Wiederaufnahme gemäss Art. 104 Abs. 1 LVG Die Wiederaufnahmegründe, die eine Wiederaufnahme auf Parteiantrag ermöglichen, normiert Art. 104 LVG.369Abs. 1 bestimmt, dass über An- träge der Parteien auf Wiederaufnahme unter sinngemässer Anwendung der einschlägigen Vorschriften der Zivilprozessordnung betreffend die Gründe der Bewilligung und betreffend der Durchführung des neuen 830Entscheidungswirkungen 
365Vgl. dazu für Österreich Walzel von Wiesentreu, S. 91. 366Rechberger/Simotta, S. 536, Rz. 890. 367Siehe dazu auch StGH, Urteil vom 12. Juli 1950, ELG 1947–1954, S. 149 (152) und Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 134. In StGH 1995/26, Entscheidung vom 25. Oktober 1996, nicht veröffentlicht, S. 1 f. hat der Staatsgerichtshof beschlossen, das Verfahren, das er mit Urteil vom 24. Mai 1996 abgeschlossen hatte, hinsichtlich des Kostenspruches gemäss Art. 105 LVG von Amtes wegen wieder aufzunehmen. Der Staatsgerichtshof hätte sein Vorgehen auch auf Art. 84 Abs. 4 LVG stützen kön- nen. Ausführlich zur Urteilsergänzung vorne S. 666 ff. 368Die Zivilprozessordnung spricht diesbezüglich nicht von einem Antrag, sondern von einer «Wiederaufnahmsklage». Vgl. die Überschrift vor den §§ 497 ff. ZPO. 369Vgl. für das Verwaltungsverfahren Kley, Grundriss, S. 272.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.