Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

aufnahme des Verfahrens nicht auf bestimmte Verfahrensarten. Nach liechtensteinischem Verfassungsprozessrecht ist in jeder Verfahrensart die Wiederaufnahme möglich. In Deutschland ist ausser im Verfahren der Richteranklage348eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorge- sehen (§ 61 BVerfGG).349Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz hält es jedoch im Einzelfall für zulässig, zu reagieren und eine rechtskräftige Entscheidung bei Vorliegen groben prozessualen Unrechts abzuän- dern.350Das österreichische Verfassungsprozessrecht statuiert in § 34 VfGG die Möglichkeit der Wiederaufnahme im Verfahren über vermö- gensrechtliche Ansprüche (Art. 137 B-VG), im Anklageverfahren gegen die obersten Bundes- und Landesorgane (Art. 143 B-VG) sowie im Be- scheidbeschwerdeverfahren (Art. 144 B-VG).351 b) Antragsberechtigung Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach den Bestimmungen des Landesverwaltungspflegegesetzes nicht nur auf Parteiantrag (Art. 104 Abs. 1), sondern auch von Amtes wegen erfolgen (Art. 105 Abs. 1).352 Darin unterscheidet es sich wesentlich vom Zivilprozessrecht, das eine amtswegige Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens durch Richter ausschliesst.353Obwohl der Staatsgerichtshof ein Gericht ist und zur rechtsprechenden Gewalt zählt, ist eine amtswegige Wiederauf- nahme durch den Staatsgerichtshof nicht ausgeschlossen.354Der Staats- gerichtshof kann von Amtes wegen selbst ein abgeschlossenes Verfahren wieder aufnehmen. Unter Parteien sind einerseits die Parteien des Vor- prozesses, ihre Gesamtrechtsnachfolger und die von der Rechtskraft der Vorentscheidung erfassten Einzelrechtsnachfolger zu verstehen.355An- dererseits können auch Dritte Beteiligte sein, welche in den der Ent- 827 
§ 48 Im Besonderen 348Art. 98 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 58 ff. BVerfGG. 349Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 300, Rz. 53 und dazu auch Benda/ Klein, S. 539, Rz. 1305 f., die darauf hinweisen, dass trotz dieser Gesetzeslage die entsprechende Anwendung des Wiederaufnahmerechts nach den verschiedenen Prozessordnungen auch für den Verfassungsprozess vorgeschlagen wird. 350Siehe Benda/Klein, S. 540, Rz. 1308. 351Siehe Walzel von Wiesentreu, S. 90 und Machacek, S. 70. 352Vgl. auch Kley, S. 271 f. und Ritter, S. 134. 353Siehe dazu Noll, Wiederaufnahme, S. 866. 354Siehe Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 LVG. 355Vgl. für Österreich Machacek, S. 70.
	        

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