Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

schiedene Rechtsbehelfe vor338, mit denen eine rechtskräftige Entschei- dung angefochten werden kann. Die Zivilprozessordnung kennt beispielsweise die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 146 ff.), die Nichtigkeitsklage (§ 497) und die Wiederaufnahmsklage (§ 498). Im Verwaltungsverfahren stehen etwa die Wiederherstellung (Art. 104 f. LVG)339, die Nichtigerklärung (Art. 106 LVG) sowie die Erläuterung (Art. 108 LVG) zur Verfügung.340 B.Gesetzliche Grundlage Gegen Entscheidungen des Staatsgerichtshofes kann die Wiederherstel- lung (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Wiederaufnahme) gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwal- tungspflege geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 StGHG). Bei Ent- scheidungen über Ministeranklagen finden die diesbezüglichen Bestim- mungen der Strafprozessordnung Anwendung. Gegen Beschlüsse des Staatsgerichtshofes kann die Wiederherstellung nur ergriffen werden, wenn sie nicht verfahrensleitender Natur sind. Damit kennt das Staats- gerichtshofgesetz mit der Wiedereinsetzung und der Wiederaufnahme selbst zwei Rechtsbehelfe, mit denen eine bereits rechtskräftige Ent- scheidung bekämpft werden kann. Gegen eine Entscheidung des Staats- gerichtshofes über eine Wahlbeschwerde ist das «Rechtsmittel» (zutref- fender: Rechtsbehelf341) der Erläuterung zulässig.342Es kann im Wege 825 
§ 48 Im Besonderen 338Auch der Staatsgerichtshof unterscheidet zwischen ordentlichen Rechtsmitteln und ausserordentlichen Rechtsmitteln (sogenannten Rechtsbehelfen). Siehe StGH 1985/ 11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (91 f.). 339Darunter versteht das Landesverwaltungspflegegesetz sowohl die Wiedereinsetzung als auch die Wiederaufnahme. 340Kritisch zu diesem in den Art. 104 ff. LVG verankerten Konzept Kley, Grundriss, S. 319. Er beanstandet, dass dadurch der Verwaltung jedes Mittel zur Verfügung stehe, um eine an sich rechtskräftige Verfügung zurückzunehmen, was selbstver- ständlich nicht gemeint sein könne. 341In diesem Sinne auch Ritter, Verwaltungsgerichtsbarkeit, S. 155, FN 15. Nach ihm kann das Erläuterungsgesuch kaum als Rechtsmittel, sondern höchstens als Rechts- behelf angesehen werden. 342Art. 27 StGHG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 VRG; siehe dazu aus der Praxis, allerdings noch auf der Grundlage der alten Rechtslage, StGH 1966/2, Entscheidung vom 13. April 1996, ELG 1962–1966, S. 230 (235) und StGH 1966/3, Entscheidung vom 9. März 1996, ELG 1962–1966, S. 236 (240).
	        

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