Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Wirkungsweisen, nämlich die Einmaligkeitswirkung (Wiederholungs- verbot) im Sinne einer negativen Sachentscheidungsvoraussetzung und die Bindungswirkung im Sinne der Verbindlichkeit des Entscheidungs- inhalts.329 a) Einmaligkeitswirkung Im Zivilprozessrecht wird unter der Einmaligkeitswirkung ein Wieder- holungsverbot in dem Sinne verstanden, dass über denselben Anspruch (eadem res) nicht noch einmal prozessiert werden darf (ne bis in idem).330Die Einmaligkeitswirkung verhindert eine erneute Entschei- dung über die bereits entschiedene Hauptfrage und verwehrt wie die Streitanhängigkeit einen zweiten Prozess und eine zweite Entscheidung über denselben Streit- bzw. Verfahrensgegenstand.331Die materielle Rechtskraft wirkt in der Bedeutung der ne bis in idem-Regel (Einmalig- keitswirkung) als negative Sachentscheidungsvoraussetzung bzw. als Prozesshindernis oder Zulässigkeitsbarriere und ist in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahrzunehmen.332Von der so verstande- nen Einmaligkeitswirkung als Wiederholungsverbot geht auch überwie- gend die deutsche Verfassungsprozessrechtslehre aus. Diese Auffassung rekurriert teilweise auch auf die Rechtsprechung des Bundesverfas- sungsgerichts zur wiederholten Vorlage im Verfahren der konkreten Normenkontrolle.333823 
§ 48 Im Besonderen 329Siehe Rechberger/Simotta, S. 416 f., Rz. 695 und Cremer, S. 253. 330Vgl. Deixler-Hübner/Klicka, S. 135, Rz. 260. 331Vgl. Rechberger/Simotta, S. 417, Rz. 697. 332Siehe für das Zivilverfahren und zu den Folgen bei Nichtbeachtung dieses Prozess- hindernisses Rechberger/Simotta, S. 417, Rz. 697 und für den Verfassungsprozess Benda/Klein, S. 536, Rz. 1296 und Cremer, S. 252 f. 333Siehe Detterbeck, S. 341 ff. Er plädiert allerdings für das deutsche Verfassungspro- zessrecht mit Blick auf die prozessualen Probleme, die durch den Erlass eines mit ei- ner vom Bundesverfassungsgericht zuvor verworfenen Norm inhaltsgleichen Ge- setzes entstehen, für ein blosses Abweichungsverbot anstelle des Wiederholungs- verbots. In Deutschland ist die Lehre vom Abweichungsverbot deshalb aufgekom- men, weil die deutsche Zivilprozessordnung im Gegensatz zur österreichischen Zi- vilprozessordnung keine deutliche Regelung des Wiederholungsverbots enthält. Vgl. dazu Rechberger/Simotta, S. 417 f., Rz. 697; siehe zum Wiederholungsverbot auch hinten S. 858 f.
	        

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