Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

mündlichen Verhandlung bzw. die endgültige Beschlussfassung oder Verkündung der Entscheidung.320 Die materielle Rechtskraft sichert die Entscheidung, solange sich die jeweils massgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände nicht ändern.321Dies hat einerseits zur Folge, dass Tatsachen, die innerhalb des ursprünglichen Streit- bzw. Verfahrensgegenstandes und des objektiven Rechtskraftsumfangs liegen und vor dem entscheidenden Zeitpunkt ge- geben waren – sogenannte nova reperta –, aber nicht vorgebracht wur- den, grundsätzlich von der Rechtskraft der Entscheidung präkludiert werden und nicht mehr vorgebracht und der Entscheidung entgegenge- halten werden können. Anderes gilt nur, soweit die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme erfüllt sind.322Andererseits folgt daraus auch, dass neue Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art, die erst nach dem für die Rechtskraft entscheidungserheblichen Zeitpunkt eingetreten sind – sogenannte nova producta – von der Präklusionswirkung nicht erfasst werden.323Eine Ausnahme von diesen allgemeinen Prozessrechtsgrund- sätzen ist, da das Staatsgerichtshofverfahren der Verfassungsauslegung dient, in Bezug auf solche Umstände zu machen, die vom Staatsgerichts- hof nicht gewürdigt worden sind, obwohl sie objektiv vorgelegen haben. Sie werden nicht präkludiert.324 Zu den sogenannten nova producta, die von der Präklusionswir- kung nicht erfasst werden, zählen nach der Rechtsprechung des deut- schen Bundesverfassungsgerichts auch Gesetzesänderungen sowie Än- derungen in der überwiegenden Auslegung einschlägiger Gesetze, die 821 
§ 48 Im Besonderen 320Siehe Detterbeck, S. 339; vgl. dazu auch Brox, S. 821; Pestalozza, Verfassungspro- zessrecht, S. 303, Rz. 60; Klein, Probleme, S. 698; für das Zivilverfahren vgl. etwa Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren, S. 138, Rz. 265 und für das Verwaltungs- verfahren Art. 83 Abs. 5 LVG. 321Siehe Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 303, Rz. 60; vgl. auch Cremer, S. 252; Lange, Rechtskraft, S. 3 und Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 47 mit Rechtsprechungshinweisen. 322Vgl. für das Zivilverfahren Deixler-Hübner/Klicka, S. 138, Rz. 265, für das Verfas- sungsprozessrecht etwa Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 303, Rz. 60 und Detterbeck, S. 338 f. 323Siehe für das Zivilverfahren Deixler-Hübner/Klicka, S. 138, Rz. 265, für das Ver- fassungsprozessrecht Detterbeck, S. 339 und Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 304, Rz. 60. 324Siehe für Deutschland Detterbeck, S. 339; ähnlich für Österreich Pöschl, S. 125; vgl. auch Machacek, S. 94; dazu auch schon vorne S. 816 ff.
	        

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