Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

mässigen und erfolgreichen Verfahrensführung dienen, binden das Ge- richt nicht (§ 425 Abs. 2 ZPO). Sie sind daher jederzeit abänderbar und werden nicht materiell rechtskräftig.288 Es stellt sich die Frage, ob diese für das Zivilverfahren entwickel- ten Grundsätze auch auf das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof An- wendung finden. Zieht man in Betracht, dass die Zivilprozessordnung auch Eingang in das Staatsgerichtshofverfahren gefunden hat, ist diese Frage ohne Zweifel zu bejahen. Demnach erwächst ein Beschluss, mit dem ein Rechtsschutzgesuch vom Staatsgerichtshof endgültig zurückge- wiesen wird, weil die Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, sowohl in formelle als auch in materielle Rechtskraft.289 5.Grenzen der (materiellen) Rechtskraft a) Allgemeines Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft zu bestimmen, bereitet auch im Verfassungsprozessrecht Schwierigkeiten.290Hinzu tritt der Umstand, dass Entscheidungen des Staatsgerichtshofes nicht nur in ma- terielle Rechtskraft erwachsen, sondern auch darüber hinaus verbindlich und in bestimmten Fällen allgemeinverbindlich sind.291Im deutschen Verfassungsprozessrecht, das in § 31 BVerfGG eine ähnliche gesetzliche Bestimmung enthält wie das Staatsgerichtshofgesetz in Art. 54, ist das Verhältnis zwischen der nicht explizit angeordneten Rechtskraft bundes- verfassungsgerichtlicher Entscheidungen und deren Verbindlichkeit und Gesetzeskraft292noch nicht abschliessend geklärt.293Unstreitig ist jedoch, dass die materielle Rechtskraft nur innerhalb bestimmter Grenzen wirkt. Diese werden im Einzelnen in objektive (sachliche), subjektive (persön - 815 
§ 48 Im Besonderen 288Siehe Rechberger/Simotta, S. 441 f., Rz. 734 f.; vgl. aus der Rechtsprechung OGH 3 Cg 2002.192-28, Beschluss vom 5. Juni 2003, LES 5/2003, S. 317 (321). 289Für das deutsche Verfassungsprozessrecht bejaht dies in Übereinstimmung mit der heute einhelligen Auffassung im Bereich des allgemeinen Prozessrechts Vogel, S. 627. 290Vgl. Schlaich/Korioth, S. 334, Rz. 479. 291Siehe für Deutschland Detterbeck, S. 331. 292Der Begriff «Gesetzeskraft», der in der Gesetzesvorlage zur Schaffung eines Staats- gerichtshofgesetzes 1992 noch vorgesehen war, wird im neuen Staatsgerichtshofge- setz durch die Formulierung «allgemeinverbindliche Wirkung» ersetzt, da ihn die Regierung für problematisch hielt. Siehe BuA, Nr. 45/2003, S. 55. 293Vgl. für Deutschland Detterbeck, S. 331.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.