Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

ab Zustellung die Vorstellung gemäss den Vorschriften über das einfache Verwaltungsverfahren erhoben werden konnte.264 C.Materielle Rechtskraft265 1.Begriff Die materielle Rechtskraft tritt als Folge der formellen Rechtskraft ein und sichert die Massgeblichkeit des Inhalts der formell rechtskräftigen Entscheidung.266Sie ist zeitlich in aller Regel mit dem Eintritt der for- mellen Rechtskraft verknüpft,267die unabdingbare Voraussetzung für die materielle Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen ist.268 2.Funktion und Zweck Die Unwiderruflichkeit und die Unanfechtbarkeit (formelle Rechts- kraft) einer gerichtlichen Entscheidung bieten noch keine Gewähr dafür, dass diese in einem späteren Verfahren nicht wieder in Frage gestellt werden können.269Wesentliche Funktion der materiellen Rechtskraft ist es daher zu verhindern, dass im Rahmen eines neuen Verfahrens eine von 811 
§ 48 Im Besonderen 264Der Rechtsbehelf der Vorstellung im Staatsgerichtshofverfahren ist allerdings vom Staatsgerichtshof in StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (91 f.) für verfassungswidrig gehalten und aufgehoben worden. Siehe dazu auch Wille, Normenkontrolle, S. 130, FN 51. Aus diesem Grund hätte nach ihm Art. 42 Abs. 1 altStGHG entsprechend geändert werden müssen. Vgl. zur Vorstel- lung (Remonstration) im Verwaltungsrecht Kley, S. 277 ff. 265Der Oberste Gerichtshof spricht auch von der inneren (materiellen) Rechtskraft, durch welche die Entscheidung massgeblich wird. Siehe OGH S 1611/96–15, Be- schluss vom 26. März 1997, LES 4/1998, S. 219 (222); vgl. dazu auch Fasching/Kli- cka, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 411, Rz. 12. 266Wischermann, S. 22; siehe zum Begriff der materiellen Rechtskraft im Zivilprozess- recht etwa Fasching, Lehrbuch, S. 756, Rz. 1497. 267Deixler-Hübner/Klicka, S. 135, Rz. 259; vgl. auch Zimmerli/Kälin/Kiener, S. 131; zur Rechtsprechung siehe beispielsweise OGH S 1611/96-15, Beschluss vom 26. März 1997, LES 4/1998, S. 219 (222). 268Siehe Detterbeck, S. 327, der in FN 2 vermerkt, dass nicht alle formell rechtskräfti- gen Entscheidungen auch in materielle Rechtskraft erwachsen. Vgl. für das Zivil- verfahren Rechberger/Simotta, S. 415, Rz. 693. 269Benda/Klein, S. 536, Rz. 1296.
	        

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