Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

eines Gerichts, einen Rechtsstreit zu schlichten und endgültig zu been- den. Es soll nicht das Faustrecht als Recht des Stärkeren bestimmen, was rechtens ist, sondern eine neutrale Stelle, die befugt ist, den Streit zu ent- scheiden. Sie soll Gewähr dafür bieten, dass über Inhalt und Bestand der Rechte unparteiisch im Sinne eines gerechten Interessenausgleichs «geurteilt» wird.251Um einen Rechtsstreit zu schlichten und zu beenden, muss eine Gerichtsentscheidung Wirkungen erzeugen, die dieser Zielset- zung gerecht wird. Ein Verfahren, das für die am Verfahren Beteiligten keine abschliessende Klärung bringt, macht keinen Sinn. Die Instru- mente, mit denen dies erreicht wird, sind die formelle und materielle Rechtskraft.252Durch die Rechtskraftwirkung wird zudem verhindert, dass Gerichte durch ständige Verfahrenswiederholungen belastet oder gar funktionsunfähig gemacht werden. Daher dient die Rechtskraft nicht nur dem Schutz der Verfahrensbeteiligten, sondern auch einer geordne- ten und funktionsfähigen Rechtspflege, die im öffentlichen Interesse liegt.253 B.Formelle Rechtskraft 1.Begriff Die formelle Rechtskraft ist genau genommen keine Entscheidungswir- kung, d.h. eine Folge der Entscheidung, sondern ein Urteilszustand.254 Sie bedeutet die Unanfechtbarkeit und Unabänderlichkeit einer Ent- scheidung und tritt dann ein, wenn die Entscheidung nicht weiter mit (ordentlichen) Rechtsmitteln angreifbar ist.255Sie tritt auch ohne Rück- 808Entscheidungswirkungen 
251Wischermann, S. 20. 252Vgl. Deixler-Hübner/Klicka, S. 134, Rz. 257. 253Vgl. zur mehrfachen Zweckdienung der Rechtskraft Fasching, Lehrbuch, S. 757, Rz. 1498. 254Deixler-Hübner/Klicka, S. 134, Rz. 258; siehe auch Seiler, Strafprozessrecht, S. 212, Rz. 863. Für ihn ist die formelle Rechtskraft eine Eigenschaft des Urteils oder Be- schlusses. Mit ihr beginnen erst die Rechtswirkungen eines Urteils. 255Siehe für das Zivilverfahren etwa Rechberger/Simotta, S. 415, Rz. 692; vgl. auch Fa- sching/Klicka, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 411, Rz. 1. Sie wei- sen darauf hin, dass die ebenfalls gebräuchliche Begriffsbestimmung, wonach die formelle Rechtskraft die Unanfechtbarkeit einer Entscheidung mit ordentlichen Rechtsmitteln bedeute, seit der Novellierung der Vorschriften über das Revisions-
	        

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