Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Normprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof eingelangt bzw. anhängig sind, bei nichtöffentlicher Erledigung vor Beginn der nichtöf- fentlichen Beratung.239Es ist so zu entscheiden, als ob die vom Verfas- sungsgerichtshof aufgehobene generelle Norm zum Zeitpunkt der Ver- wirklichung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes nicht mehr ge- golten hätte.240Eine ex tunc-Wirkung kommt neben dem «Anlassfall» auch dann in Frage, wenn der angefochtene Hoheitsakt an derart schwer- wiegenden Mängeln leidet, dass er erst gar nicht in Kraft treten konnte, so dass lediglich die Nichtigkeit festgestellt werden 
kann.241 § 48IM 
BESONDEREN I.Innerprozessuale Bindung242 Unter innerprozessualer Bindung wird die Bindung des Gerichts an den Text seiner Entscheidung verstanden.243Sie tritt mit dem Wirksamwer- den der Entscheidung ein. Deutlicher als der Begriff «innerprozessuale Bindung» ist der Begriff der «Unwiderruflichkeit». Unwiderruflichkeit bedeutet, dass eine Entscheidung, die, wenn sie einmal gefällt ist, vom Gericht nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.244Der ein- 806Entscheidungswirkungen 
239Machacek, S. 89 und Berchtold-Ostermann/Schober-Oswald, S. 528 f. sprechen diesbezüglich vom sogenannten «Quasi-Anlassfall». Vgl. zur teilweise dogmatisch zweifelhaften Ausdehnung der den Anlassfall begünstigenden Wirkung durch den österreichischen Verfassungsgerichtshof Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 481 f., Rz. 1170. 240Vgl. für Österreich Walzel von Wiesentreu, S. 102 und Oberndorfer, S. 203. 241Vgl. Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 193; vgl. dagegen aber auch StGH 2004/63, www.stgh.li, S. 4, wo der Staatsgerichtshof darauf hinweist, dass er im Gegensatz zu einer ordentlichen Rechtsmittelinstanz selbst bei absoluten Nichtigkeitsgründen wie im Beschwerdefall keine Möglichkeit habe, diese von Amtes wegen aufzugrei- fen und eine ihm im Verfassungsbeschwerdeverfahren vorgelegte Entscheidung über den angefochtenen Umfang hinaus aufzuheben. 242Konzeptionell hat die innerprozessuale Bindung des Gerichts an die Entscheidung nichts mit deren Rechtskraft zu tun. Siehe Benda/Klein, S. 534, Rz. 1291. 243Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 297, Rz. 49. 244Daher ist auch Art. 49 Abs. 2 StGHG, der dem Staatsgerichtshof die Möglichkeit gibt, während der Beratung – jedoch noch vor der Abstimmung (Entscheidungsfällung) – die Verhandlung zur Ergänzung des Verfahrens wieder zu eröffnen, mit Bedacht ge- wählt worden. In den Gesamtkontext der innerprozessualen Bindung ist auch der so-
	        

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