Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Die Frage, ob normverwerfenden Entscheidungen eine ex tunc- Wirkung (Rückwirkung) wie nach traditionell deutschem Verständnis231 oder eine ex nunc-Wirkung bzw. bei einer Fristsetzung eine pro futuro- Wirkung wie nach österreichischer Auffassung232haben, wird im Staats- gerichtshofgesetz eindeutig beantwortet.233Danach kommt der norm- aufhebenden Entscheidung des Staatsgerichtshofes ex nunc-Wirkung zu, so dass die dazu unter altem Recht entwickelte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, die sich auf die österreichische Judikatur und Lehre gestützt hat, fortgeführt werden kann.234Dies bedeutet für die Aufhe- bung von Rechtssätzen, dass diese bis zum Zeitpunkt ihrer Aufhebung und Veröffentlichung im Landesgesetzblatt zwar verfassungwidrig bzw. gesetzwidrig, aber dennoch gültig und wirksam sind.235Das heisst mit anderen Worten, dass auf alle vor der Kundmachung bzw. dem Ablauf der Frist konkretisierten Fälle die als verfassungswidrig (rechtswidrig) erkannte Norm weiterhin anzuwenden ist.236Davon ausgenommen ist nur der Anlassfall. Auf ihn wirkt die Kassation stets zurück. Damit ist der Fall oder sind diejenigen Fälle gemeint, die zu einem Normprüfungs- verfahren durch den Staatsgerichtshof oder zu einem Normprüfungsan- trag durch ein Gericht oder eine Gemeindebehörde an den Staatsge- richtshof führen. In Österreich ist auch von der sogenannten «Ergreifer- prämie» die Rede.237Nach der neueren Judikatur des österreichischen Verfassungsgerichtshofes sind dem Anlassfall im engeren Sinn238all jene Fälle gleichzuhalten, die vor Beginn der mündlichen Verhandlung im 805 
§ 47 Im Allgemeinen 231Siehe dazu Schlaich/Korioth, S. 274 ff., Rz. 379 ff. und Benda/Klein, S. 518 ff., Rz. 1251 ff. 232Für Österreich siehe etwa Öhlinger, S. 431 f., Rz. 1031 und Oberndorfer, S. 203; ein- gehend zum «Phänomen der Pro-futuro-Wirkung» Laurer, Zeitliche Aspekte, S. 415 ff. 233Siehe Art. 19 Abs. 3, 21 Abs. 3 und 23 Abs. 2 StGHG. 234Ausführlich dazu und zum Einfluss der österreichischen Judikatur und Lehre Wille, Normenkontrolle, S. 329 ff. 235Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 192 f. und Wille, Normenkontrolle, S. 329. 236Vgl. für Österreich Öhlinger, S. 432, Rz. 1031 und Berchtold-Ostermann/Schober- Oswald, S. 528. 237Siehe Öhlinger, S. 432, Rz. 1032; zur Wirkung auf den Anlassfall Rohregger/ Schuch, S. 147 ff.; Oberndorfer, S. 203 und Berchtold-Ostermann/Schober-Oswald, S. 528 f.; für Liechtenstein siehe Wille, Normenkontrolle, S. 332 ff. 238Das ist der Anlassfall, der tatsächlich das Normprüfungsverfahren eingeleitet hat.
	        

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