Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Um Wirkungen zu erzielen, ist es notwendig, dass die jeweilige Entscheidung wirksam geworden ist. Wirksamkeit erlangen Gerichts- entscheidungen durch ihre Bekanntmachung. Bekannt gemacht werden Entscheidungen entweder durch mündliche Verkündung oder durch Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung.220Das Staatsgerichtshofgesetz spricht zwar nicht explizit von Wirksamkeit.221 Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofes sind aber endgültig und mit Zustellung oder Verkündung vollstreckbar, sofern nicht Besonderes be- stimmt ist. Sie sind allen Parteien des Verfahrens zuzustellen.222 Eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes wird den Verfahrens- parteien gegenüber grundsätzlich wie im Verwaltungsverfahren mit der Zustellung ihrer schriftlichen Ausfertigung wirksam.223 Dies gilt nicht für die Normenkontrollverfahren. Bei einer normauf- hebenden Entscheidung ist der Spruch der Aufhebung bzw. die Feststel- lung der Verfassungswidrigkeit unverzüglich von der Regierung im Lan- desgesetzblatt kundzumachen. Die Aufhebung wird mit der Kundma- chung rechtswirksam, wenn der Staatsgerichtshof nicht eine Frist von längstens einem Jahr festgelegt hat, wobei der Anlassfall davon ausgenom- 803 
§ 47 Im Allgemeinen 220Vgl. Cremer, S. 248 und Rennert, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 31, Rz. 23 und auch StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (91) so- wie allgemein zur Zustellung im Staatsgerichtshofverfahren vorne S. 615 ff. 221Siehe aber für die Normenkontrollverfahren Art. 19 Abs. 3 StGHG; dazu unten. Das alte Staatsgerichtshofgesetz verwendete in diesem Zusammenhang in Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 2 den Begriff «rechtskräftig». Rechtskraft ist allerdings eine von mehreren Entscheidungswirkungen, die erst eintreten, wenn die Entscheidung wirksam geworden ist. Rechtskraft ist daher nicht mit (Rechts-)Wirksamkeit zu ver- wechseln, die notwendige Voraussetzung der Rechtskraftwirkung ist. 222Art. 50 Abs. 4 StGHG stimmt demnach nicht mit Art. 50 Abs. 1 StGHG überein. Abs. 1 verlangt nämlich, dass alle Entscheidungen den Parteien zuzustellen sind. Nach Abs. 4 sind dagegen nicht alle Beschlüsse zwingend schriftlich auszufertigen. Ein mündlich verkündeter Beschluss kann aber nur zugestellt werden, wenn er auch schriftlich ausgefertigt worden ist. 223Siehe für das Verwaltungsverfahren Art. 84 Abs. 3 LVG, der bestimmt, dass die Wir- kung der Entscheidung gegen die Parteien unter allen Umständen erst von der Zu- stellung ihrer förmlichen Ausfertigung beginnt und dazu Kley, Grundriss, S. 126. Vgl. zum Wirksamwerden von Entscheidungen mit Verkündung oder Zustellung auch StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (91); vgl. aus der zivilgerichtlichen Praxis etwa OGH 6 C 100/97, Beschluss vom 3. Septem- ber 1998, LES 1/1999, S. 64 (66). Danach entfalten Verfahrensschritte und Entschei- dungen nur dann die Wirkung der formellen Rechtskraft, wenn eine rechtswirksame Zustellung erfolgt ist.
	        

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