Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

3. Abschnitt Entscheidungswirkungen § 47IM 
ALLGEMEINEN I.Wirkungen verfassungsgerichtlicher Entscheidungen Der Staatsgerichtshof ist ein echtes Gericht, wenn auch mit besonderem Status.209Es ist daher naheliegend, die Wirkungen der Entscheidungen des Staatsgerichtshofes nach den Regeln und Grundsätzen, die allgemein im Verfahrensrecht für Gerichtsentscheidungen entwickelt worden sind, zu beurteilen.210Im deutschen Verfassungsprozessrecht ist denn heute auch unbestritten, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsge- richts die Wirkungen haben, die generell Gerichtsentscheidungen zu- kommen.211 Danach ist ihnen mit den Fachgerichten die innerprozes- suale Bindung, die formelle und materielle Rechtskraft gemeinsam. Da- neben können sie auch Gestaltungs-, Tatbestands- sowie Vollstre- ckungswirkung entfalten.212801 
§ 47 Im Allgemeinen 209Siehe zu Gerichtsqualität und Status des Staatsgerichtshofes vorne S. 45 ff. 210Vgl. für Deutschland Wischermann, S. 20; siehe auch Art. 87 Abs. 1 LVG. 211Siehe Benda/Klein, S. 533, Rz. 1289, Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 297, Rz. 49 und Detterbeck, S. 327. Zur umstrittenen Frage in Deutschland, ob Nor- menkontrollentscheidungen in materielle Rechtskraft erwachsen, siehe hinten S. 812 ff. und FN 279. 212Vgl. für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 297, Rz. 49; siehe für das Zivilverfahren etwa Rechberger/Simotta, S. 414 ff., Rz. 691 ff. Sie unterscheiden allerdings zwischen Urteilsrelevanz und Urteilswirkungen. Die innerprozessuale Bindung und die formelle Rechtskraft betreffen die Urteilsrelevanz. Urteilswirkun- gen sind dagegen die Feststellungswirkung (materielle Rechtskraftwirkung), die Vollstreckungswirkung, die Gestaltungswirkung und die Tatbestandswirkung. Vgl. dazu auch Deixler-Hübner/Klicka, Zivilverfahren, S. 134, Rz. 258. Nach ihnen ist die formelle Rechtskraft genauer betrachtet keine Urteilswirkung, d.h. Folge eines Urteils, sondern ein Urteilszustand.
	        

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