Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

endgültig»198bzw. «Dieser Beschluss ist endgültig».199Die Endgültigkeit beschränkt sich auf die innerstaatliche Gerichtsbarkeit (Jurisdiktion), da unter gegebenen Umständen eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes noch vor einem internationalen Gericht (EGMR) angefochten werden kann.200 Beschlüsse des Präsidenten (Vorsitzenden) sind nicht endgültig. Sie können nach Art. 44 Abs. 3 StGHG vor dem (Gesamt-)Staatsgerichtshof bzw. Senat des Staatsgerichtshofes angefochten werden.201Diese Rege- lung stimmt mit Art. 50 Abs. 2 StGHG überein, wonach nur die Ent- scheidungen des (Gesamt-)Staatsgerichtshofes endgültig sind. F.Datum der Entscheidungsfällung und Unterschrift des Vorsitzenden Der Staatsgerichtshof führt sowohl in der Eingangsformel am Anfang der Entscheidung als auch am Ende der Entscheidung, das Datum an, an welchem er die Entscheidung getroffen hat.202Damit ist wohl das Datum 798Entscheidungsinhalt 
198Siehe StGH 2005/24, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 33; StGH StGH 2005/2, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 24; StGH 2004/17, Urteil vom 30. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 13; StGH 2004/1, Urteil vom 27. September 2004, nicht veröffentlicht, S. 9; StGH 2003/64, Urteil vom 17. November 2003, nicht veröffentlicht, S. 22; StGH 2003/16, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 10. 199Vgl. etwa StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2005/10, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2004/ 21, Beschluss vom 21. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 2; StGH 2003/62, Beschluss vom 2. März 2004, S. 12 im Original, veröffentlicht in: LES 1/2006, S. 8 ff. Die An- gabe, dass dieser Beschluss endgültig ist, fehlt bei dieser Veröffentlichung. 200Siehe dazu StGH 1985/11/V, Urteil vom 10. November 1987, LES 3/1988, S. 88 (92). Der Staatsgerichtshof spricht hier von einem «weiteren Beschwerdezug». Vgl. auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 192. 201Verfahrensleitende Beschlüsse des Präsidenten bzw. des Vorsitzenden enthalten am Ende eine Rechtsmittelbelehrung. Vgl. beispielsweise StGH 2004/42, Beschluss vom 13. Juli 2004, nicht veröffentlicht, S. 6 und StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 5. 202Siehe beispielsweise StGH 2005/24, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröf- fentlicht, S. 1 und 33; StGH 2005/16, Beschluss vom 20. Juni 2005, nicht veröffent- licht, S. 1 und 2; StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, nicht veröffent- licht, S. 1 und 18; StGH 2003/98, Urteil vom 4. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 und 10. Vgl. diesbezüglich auch eine alte Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom
	        

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