Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

eine Richtigkeitskontrolle an Hand rational überprüfbarer Kriterien möglich ist. Voraussetzung sind die gewissenhafte Sachverhaltsermitt- lung und die umfassende, nichts Wesentliches vermeidende Urteilsbe- gründung.193 D.Kostenbegründung Im Anschluss an die Begründung des Spruches in der Sache ist der Kos- tenspruch zur Sprache zu bringen und zu erläutern.194Dies entspricht auch der ständigen Praxis des Staatsgerichtshofes.195 E.Hinweis auf die Endgültigkeit der Entscheidung Entscheidungen (Urteile und Beschlüsse) des Staatsgerichtshofes196sind endgültig (Art. 50 Abs. 2 StGHG)197. Am Ende der schriftlichen Ausfer- tigung einer Entscheidung steht denn auch die Formel «Dieses Urteil ist 797 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung «gefährliche Auswirkungen» zur Folge haben können; nämlich einerseits die Gefahr von obiter dicta in der Form von Ratschlägen an den Gesetzgeber und andererseits die Gefahr, dass es dadurch zu sehr erheblichen Verzögerungen der Entscheidungen kommen kann. Vgl. StGH 2006/28, Urteil vom 2. Oktober 2006, nicht veröffent- licht, S. 29, wo der Staatsgerichtshof in der Begründung unter Bezugnahme auf frü- here Entscheidungen gar Empfehlungen abgibt. Eine solche Aufgabe kommt dem Staatsgerichtshof nicht zu. 193Pernthaler/Pallwein-Prettner, S. 209. 194Siehe für das Zivilverfahren Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 417, Rz. 11; vgl. dazu auch Art. 82 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Bst. e LVG sowie § 52 ZPO. 195Vgl. beispielsweise StGH 2005/21, Urteil vom 28. September 2005, nicht veröffent- licht, S. 11 f.; StGH 2005/2, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 24; StGH 2004/77, Urteil vom 29. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 8; StGH 2004/12, Urteil vom 9. Mai 2005, nicht veröffentlicht, S. 14; StGH 2003/24, Urteil vom 15. September 2003, nicht veröffentlicht, S. 40; siehe etwa auch StGH 2002/76, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 4/2005, S. 236 (245); StGH 2002/84, Entscheidung vom 14. April 2003, LES 4/2005, S. 252 (260). 196Es handelt sich um die Entscheidungen des (Gesamt-)Staatsgerichtshofes bzw. des Senats des Staatsgerichtshofes. 197Vgl. zur alten Rechtslage Art. 1 Abs. 2 altStGHG und für die Verwaltungsgerichts- barkeit Art. 101 Abs. 5 LVG sowie Sprenger, S. 339 f.; siehe dazu aus der Recht- sprechung etwa VBI 1974/36, Entscheidung vom 5. November 1975, ELG 1973– 1978, S. 120 (121).
	        

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