Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Sachverhalts unter die in der Verfassung und im Gesetz enthaltenen und vorgegebenen Tatbestände einschliesslich der dazu in der Rechtspre- chung und Lehre entwickelten Ableitungen. Damit wird die Frage ent- schieden, ob der vom Gericht festgestellte Sachverhalt die von dem Rechtsschutzantragsteller begehrte Rechtsfolge nach sich zieht.186 b) Umfang Die Entscheidungsgründe müssen das Ergebnis bzw. den Entschei- dungsspruch «tragen», d.h. beide müssen einander entsprechen.187Da- her wird in der deutschen Lehre188auch von den «tragenden» Rechts- gründen gesprochen. Sie sind der Kern der Entscheidungsgründe und häufig auch die einzig angegebenen Rechtsgründe. Ohne sie ist der Spruch nicht begründbar, d.h. aus dem Recht ableitbar. Sie «tragen» den Spruch und sind für ihn in dem Sinne entscheidungserheblich, als ohne sie die Entscheidung anders ausgefallen wäre.189Die «tragenden» Gründe sind mit anderen Worten die Gründe, mit denen die Entschei- dung steht und fällt. Sie sind aus der Deduktion des Gerichtes nicht hin- weg zu denken, ohne dass sich das Ergebnis, das im Spruch formuliert ist, ändert.190Es wird nicht selten strittig sein, welches im einzelnen Fall die entscheidungserheblichen Gründe sind, die den Spruch «tragen». Daher wird ein Gericht, das nicht nur Recht haben, sondern auch über- zeugen will, wohl eher mehr als weniger Gründe für seine Entscheidung nennen.191Es dürfte sich wohl empfehlen, einen Mittelweg einzuschla- gen, der sich zwischen allzu knapp und allzu ausführlich gehaltenen Ent- scheidungen bewegt.192Ein Urteil besticht jedenfalls nur dann, wenn 796Entscheidungsinhalt 
186Siehe für das Zivilverfahren Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 417, Rz. 11. 187Benda/Klein, S. 130, Rz. 311. 188Vgl. für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 288 ff., Rz. 31 ff. Nach ihm lassen sich die Rechtsgründe als Teil der Gründe in nebensächliche, tragende und bindende Entscheidungsgründe unterteilen. 189Vgl. für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 289, Rz. 35. 190Wischermann, S. 93. 191Vgl. Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 289, Rz. 35. Siehe für das Verwaltungs- verfahren auch Kley, Grundriss, S. 259, wo er festhält, dass die Begründung um so ausführlicher sein muss, je stärker eine Entscheidung in individuelle Rechte eingreift oder Voraussetzungen für die wirtschaftliche Existenz eines Privaten schafft. 192So für Deutschland Benda/Klein, S. 131, Rz. 312; vgl. auch Spanner, Aufgaben und Stil, S. 162 f., der ausdrücklich vor allzu ausführlichen Begründungen warnt, da sie
	        

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