Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Entscheidungsgründe beizufügen sind. Was den Entscheidungsinhalt betrifft, legt Art. 83 LVG fest, dass dem Erfordernis der Begründung der Entscheidung nur dann genügt ist, wenn darin die von der Behörde in dem entschiedenen Fall zur Anwendung gebrachten Rechtssätze ange- führt sind und wenn die Begründung die Absicht erkennen lässt, die ge- troffene Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Aus den Entscheidungsgründen muss insbesondere hervorgehen, von welchen Erwägungen sich die Behörde bei der Beweiswürdigung hat leiten las- sen.181Es liegt im konkreten Fall im Ermessen des Gerichts, wie es im Lichte von Art. 83 Abs. 3 und 4 LVG Inhalt und Umfang der Entschei- dungsgründe bestimmt. Insbesondere muss, wie allgemein bei Gerichts- entscheidungen, nicht jedes vorgebrachte oder denkbare Argument ab- gehandelt werden.182Mit Blick auf Art. 54 StGHG, der die Verbindlich- keit der Entscheidungen des Staatsgerichtshofes regelt, müssen die Gründe, um den Entscheidungsspruch auslegen zu können, jedoch so formuliert sein, dass die Eindeutigkeit der Entscheidung gesichert ist. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum.183 Die Entscheidungsgründe lassen sich in Rechtsausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit gliedern.184Die Erwägungen zur Zuläs- sigkeit stehen am Anfang der Entscheidungsgründe. Das Gericht erör- tert, ob die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen und begründet damit, weshalb es im konkreten Fall materiell auf den Rechtsschutzan- trag eintritt und eine Begründetheitsprüfung durchführt. In diesem Zu- sammenhang hat es auch die in die Entscheidungsausfertigung aufge- nommenen Beschlüsse über Prozesseinreden anzusprechen wie auch die anlässlich der amtswegigen Prüfung von Sachentscheidungsvorausset- zungen angestellten Überlegungen darzutun.185Im Anschluss an die Zu- lässigkeitsprüfung folgt die Sacherörterung, deren Kernstück die recht- liche Beurteilung ist. Sie besteht in der Unterordnung des festgestellten 795 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung 181Vgl. dazu für das Verwaltungsverfahren Kley, Grundriss, S. 258 ff. 182Siehe für Deutschland Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 30, Rz. 9; vgl. zur rechtsgenüglichen (minimalen) Begründung auch vorne S. 357 ff. 183Vgl. für Deutschland Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 30, Rz. 10. 184Vgl. Benda/Klein, S. 130, Rz. 311. 185Siehe für das Zivilverfahren Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 417, Rz. 7.
	        

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