Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Gesetzliche Grundlage Richter, zu denen auch die Richter des Staatsgerichtshofes zählen, haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen (Art. 95 Abs. 2 und 3 LV). Alle Urteile sind schriftlich auszufertigen und haben Sach- verhaltsdarstellungen und Entscheidungsgründe zu enthalten (Art. 50 Abs. 3 StGHG). Die Pflicht, den Tatbestand, welcher dem Spruche zu- grunde gelegt worden ist, und die Entscheidungsgründe anzugeben, er- gibt sich für die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung im Verwal- tungsverfahren und des Urteils im Zivilverfahren aus Art. 82 Abs. 1 Bst. e LVG bzw. aus § 417 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZPO. C.Erscheinungsform, Inhalt und Umfang des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe 1.Erscheinungsform Urteilstatbestand und Entscheidungsgründe sind äusserlich voneinander abzuheben und dürfen auch nicht mit dem Urteilsspruche vereinigt wer- den.174Die Praxis des Staatsgerichtshofes stimmt mit diesen gesetzlichen Vorgaben überein. Danach folgt bei der schriftlichen Ausfertigung eines Urteils auf den Spruch zuerst die Sachverhaltsdarstellung und im An- 792Entscheidungsinhalt 
174Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 LVG und § 417 Abs. 2 ZPO, der gemäss Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 88 LVG auf die Urteile des Staatsgerichtshofes sinnge- mäss angewendet werden kann. Siehe dazu etwa auch StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1/1992, S. 1 (3). Tatbestand und Entscheidungsgründe sind scharf vom förmlichen Spruch in der Sache und der Rechtsmittelbelehrung zu trennen. Anders dagegen noch StGH 1972/2, Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973– 1978, S. 340 (340 f.), wonach die Vorschrift des § 417 ZPO, welche vorschreibt, dass in einem Gerichtsurteil der Urteilstatbestand und die Entscheidungsgründe äusser- lich zu sondern sind und nicht mit dem Urteilsspruch vereinigt werden dürfen, nicht gilt. Der Staatsgerichtshof hat sich allerdings in diesem konkreten Fall nur auf Art. 82 Bst. e LVG gestützt und offensichtlich den nachfolgenden Artikel des Ge- setzes übersehen. Art. 83 Abs. 1 LVG bestimmt, dass die in vorstehendem Artikel angeführten Bestandteile äusserlich scharf voneinander zu trennen sind. Ein Be- schluss im Zivilverfahren ist dagegen wesentlich formfreier als ein Urteil. Der Spruch braucht etwa bei einfachen Beschlüssen nicht von der Begründung getrennt zu werden. Siehe Rechberger/Simotta, S. 443, Rz. 737.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.