B.Gesetzliche Grundlage Richter, zu denen auch die Richter des Staatsgerichtshofes zählen, haben ihren Entscheidungen und Urteilen Gründe beizufügen (Art. 95 Abs. 2 und 3 LV). Alle Urteile sind schriftlich auszufertigen und haben Sach- verhaltsdarstellungen und Entscheidungsgründe zu enthalten (Art. 50 Abs. 3 StGHG). Die Pflicht, den Tatbestand, welcher dem Spruche zu- grunde gelegt worden ist, und die Entscheidungsgründe anzugeben, er- gibt sich für die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung im Verwal- tungsverfahren und des Urteils im Zivilverfahren aus Art. 82 Abs. 1 Bst. e LVG bzw. aus § 417 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 ZPO. C.Erscheinungsform, Inhalt und Umfang des Sachverhalts und der Entscheidungsgründe 1.Erscheinungsform Urteilstatbestand und Entscheidungsgründe sind äusserlich voneinander abzuheben und dürfen auch nicht mit dem Urteilsspruche vereinigt wer- den.174Die Praxis des Staatsgerichtshofes stimmt mit diesen gesetzlichen Vorgaben überein. Danach folgt bei der schriftlichen Ausfertigung eines Urteils auf den Spruch zuerst die Sachverhaltsdarstellung und im An- 792Entscheidungsinhalt
174Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 LVG und § 417 Abs. 2 ZPO, der gemäss Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 88 LVG auf die Urteile des Staatsgerichtshofes sinnge- mäss angewendet werden kann. Siehe dazu etwa auch StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990, LES 1/1992, S. 1 (3). Tatbestand und Entscheidungsgründe sind scharf vom förmlichen Spruch in der Sache und der Rechtsmittelbelehrung zu trennen. Anders dagegen noch StGH 1972/2, Entscheidung vom 6. Juli 1972, ELG 1973– 1978, S. 340 (340 f.), wonach die Vorschrift des § 417 ZPO, welche vorschreibt, dass in einem Gerichtsurteil der Urteilstatbestand und die Entscheidungsgründe äusser- lich zu sondern sind und nicht mit dem Urteilsspruch vereinigt werden dürfen, nicht gilt. Der Staatsgerichtshof hat sich allerdings in diesem konkreten Fall nur auf Art. 82 Bst. e LVG gestützt und offensichtlich den nachfolgenden Artikel des Ge- setzes übersehen. Art. 83 Abs. 1 LVG bestimmt, dass die in vorstehendem Artikel angeführten Bestandteile äusserlich scharf voneinander zu trennen sind. Ein Be- schluss im Zivilverfahren ist dagegen wesentlich formfreier als ein Urteil. Der Spruch braucht etwa bei einfachen Beschlüssen nicht von der Begründung getrennt zu werden. Siehe Rechberger/Simotta, S. 443, Rz. 737.