Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

politischen Rechte zu lauten hat. Der österreichische Verfassungsge- richtshof kann sich nur «bei geringfügigen Rechtsverletzungen in den in Abs. 2 unter c, e, g und h erwähnten Fällen auf die Feststellung be- schränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt». Demgegenüber liegt der Amtsverlust nach liechtensteinischem Recht, das ihn an eine vor- sätzliche Verletzung der Verfassung oder eines bestimmten Gesetzes knüpft, allein im Ermessen des Staatsgerichtshofes. Wird der Angeklagte verurteilt, hat der Staatsgerichtshof im Ur- teilsspruch nach Art. 34 Abs. 2 StGHG in der Regel auch über geltend gemachte Ersatzansprüche und über seine Besoldungsansprüche zu er- kennen, sofern er darüber nicht ein abgesondertes Verfahren durchfüh- ren will (Art. 34 Abs. 3 StGHG).165 b) Praxis Ausser im Falle des sogenannten Sparkassaskandals ist es bisher nicht zu einem Ministeranklageverfahren gekommen. Der Urteilsspruch hat da- mals166gelautet: «Der Fürstlich liechtensteinische Staatsgerichtshof hat über die Ministeranklage des Landtages des Fürstentums Liechtenstein vom 8. März 1931 gegen N. N. zu Recht erkannt: Der Angeklagte wird von der erhobenen Anklage, (…), freige- sprochen. II. Die gegen N. N. erhobenen Schadenersatzansprüche werden abgewiesen. III. Die Gerichtskosten hat der Staat zu tragen. IV. Der Staat hat binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteiles dem Angeklagten an Verteidigungskosten den Betrag von Schwfrc. 2600.– zu ersetzen».167 790Entscheidungsinhalt 
165Vgl. für Österreich § 79 VfGG und zu dessen fehlender Kompetenzgrundlage Wal- ter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 492, Rz. 1200. 166Das Verfahren stützte sich auf Art. 44 ff. altStGHG. Eine Ministeranklage gemäss Art. 62 Bst. g LV war wie im geltenden Recht (Art. 28 Abs. 1 StGHG) nur zulässig, wenn die Verletzung in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrläs- sig erfolgt war. 167ELG 1931, S. 57 (57 ff.).
	        

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