Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

1. Der Antrag auf Feststellung, dass die Fortschrittliche Bürger- partei nicht die Mehrheit im Sinne des Art. 22, Abs. 7 des Gesetzes über die Einführung des Verhältniswahlrechtes in der Fassung LGBl. 1958 Nr. 2 (Proporzgesetz) erreicht hat, also nicht «Mehr- heitspartei» ist und daher nicht Anspruch auf acht, sondern nur auf sieben Landtagsmandate hat, wird abgewiesen. 2. Der Antrag, das Restmandat im Wahlbezirk Oberland der Christlich Sozialen Partei Liechtensteins zuzusprechen, welches sodann dem Erstbeschwerdeführer zufällt und diesem zugeteilt werden wolle, wird abgewiesen. 3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, bin- nen 14 Tagen bei Zwangsvermeidung eine Entscheidungsgebühr von sfr. 300.– und einen Tageskostenbeitrag von sfr. 600.– an die Fürstlich Liechtensteinische Landeskasse zu bezahlen».163 8.Ministeranklageverfahren gemäss Art. 28 ff. StGHG a) Inhalt Der Staatsgerichtshof hat nach Art. 34 Abs. 1 StGHG in seinem Urteil auszusprechen, ob der Angeklagte einer Verletzung der Verfassung oder eines genau zu bezeichnenden Gesetzes schuldig ist. Voraussetzung ist, dass die Verletzung in Ausübung der Amtstätigkeit absichtlich oder grob fahrlässig erfolgt ist (Art. 28 Abs. 1 StGHG). Im Entscheidungsspruch wird der Angeklagte entweder freigesprochen oder verurteilt.164Im Falle der Verurteilung wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder ei- nes bestimmten Gesetzes kann der Staatsgerichtshof den Angeklagten seines Amtes verlustig erklären (Art. 34 Abs. 2 StGHG). Diese Regelung unterscheidet sich von der in Art. 142 Abs. 4 B-VG, wonach das verurteilende Erkenntnis auf Verlust des Amtes, un- ter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der 789 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung 163StGH 1966/2, Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962–1966, S. 230; siehe auch den Spruch in StGH 1966/3, Entscheidung vom 9. März 1966, ELG 1962– 1966, S. 236. 164Siehe zur alten Rechtslage ELG 1931, S. 57 (59). In diesem Ministeranklageverfah- ren, das im Zusammenhang mit den Vorfällen bei der Spar- und Leihkasse (soge- nannter «Sparkassaskandal») stand, ist der Angeklagte (der damalige Regierungs- chef) freigesprochen worden.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.