Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dungsspruch auch zu bestimmen, welche Behörde (Gericht) zuständig ist.159Kompetenzkonflikte, mit denen sich der Staatsgerichtshof zu be- fassen gehabt hätte, sind, soweit ersichtlich, seit Inkrafttreten des neuen Staatsgerichtshofgesetzes nicht aufgetreten. 7.Wahlbeschwerden160gemäss Art. 27 StGHG a) Möglicher Inhalt des Spruchs Massgebend ist Art. 66 VRG. Gegenstand des Entscheidungsspruchs sind die Nichtigerklärung der Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzab- geordneten, wenn ihnen die gesetzlichen Eigenschaften abgehen, und die Berichtigung der Wahlergebnisse und der Zuteilung der Mandate, wenn die Hauptwahlkommission die Gemeindeergebnisse falsch zusammen- gezählt hat oder ihr ein Rechnungsfehler unterlaufen ist oder sie die ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen unrichtig angewendet hat. Erklärt der Staatsgerichtshof die Wahl eines Abgeordneten oder Ersatzabgeord- neten für nichtig, hat er den nächstfolgenden Kandidaten der Wahlliste als gewählt zu erklären. In allen anderen Fällen der Nichtigkeit erklärt er die Wahl für den betreffenden Wahlkreis als nichtig und verpflichtet die Regierung, unverzüglich eine neue Wahl anzuordnen. b) Praxis: unbegründete Wahlbeschwerden Aus der Praxis sind zwei Wahlbeschwerden bekannt, mit denen sich der Staatsgerichtshof zu befassen hatte. Beide Wahlbeschwerden hatten die Landtagswahl vom 4. und 6. Februar 1966 angefochten. Die eine Wahl- beschwerde hat sich gegen die gesetzwidrige Zuteilung der Mandate an die Wählergruppen durch die Regierung gerichtet.161Die andere hat die Nichtigerklärung der Wahl begehrt162. Der Staatsgerichtshof hat sie als unbegründet abgewiesen. Der Spruch hat in StGH 1966/2 folgender- massen gelautet: «Der Fürstlich Liechtensteinische Staatsgerichtshof hat ...entschieden: 788Entscheidungsinhalt 
159Siehe für Österreich etwa Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht, S. 454, Rz. 1088. 160Siehe zur Wahlbeschwerde auch Batliner, Volksrechte, S. 200 ff. 161StGH 1966/2, Entscheidung vom 13. April 1966, ELG 1962–1966, S. 230. 162StGH 1966/3, Entscheidung vom 9. März 1966, ELG 1962–1966, S. 236.
	        

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