Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

b) Praxis aa) Unbegründete Individualbeschwerde Ist die Individualbeschwerde unbegründet, lautet der Spruch in der Ent- scheidung, angepasst an Geschlecht und Anzahl der Beschwerdeführer, üblicherweise: «Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat … zu Recht erkannt: 1.Der Beschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerde- führerin ist durch …in den geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt». Dazu kommt noch der jeweilige Kostenspruch.139 bb) Begründete Individualbeschwerde Ist die Individualbeschwerde begründet, kann der Spruch in der Ent- scheidung beispielsweise140folgenden Wortlaut haben: «Der Staatsge- richtshof als Verfassungsgerichtshof hat …zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom …in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten ver- letzt. 2. Der angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht141des Staatsge- richtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverwiesen». Es folgt der Kostenspruch. 782Entscheidungsinhalt 
139Vgl. beispielsweise StGH 2005/1, Urteil vom 28. November 2005, nicht veröffent- licht, S. 1 f. 140Vgl. StGH 2005/24, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f. 141In Art. 42 Abs. 2 altStGHG hiess es: «Soweit auf Grund eines ergangenen Ent- scheides des Staatsgerichtshofes eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Ent- scheidung oder Verfügung zu treffen hat, ist sie an die Rechtsanschauung des Staats- gerichtshofes gebunden». Das geltende Staatsgerichtshofgesetz kennt weder in Art. 17 Abs. 1 noch in Art. 54 Satz 1 die Formulierung «an die Rechtsanschauung des Staatsgerichtshofes gebunden». Art. 54 Satz 1 StGHG bestimmt, dass die Ent- scheidungen des Staatsgerichtshofes alle Behörden des Landes und der Gemeinden sowie alle Gerichte binden. Der Staatsgerichtshof scheint sich offensichtlich im Zu- sammenhang mit der Bindungswirkung von stattgebenden Verfassungsbeschwerden (neu: Individualbeschwerden) nach wie vor auf Art. 42 Abs. 2 altStGHG zu stützen,
	        

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