Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

4.Vollstreckungsanordnung Der Staatsgerichtshof hat, wenn die Entscheidung eine besondere Voll- streckung erfordert, die Frist, innerhalb welcher dem Spruch durch die Parteien bei sonstiger zwangsweiser Vollstreckung Folge zu leisten ist, im Spruch festzusetzen.135Er legt regelmässig in Anlehnung an § 409 Abs. 1 ZPO eine vierwöchige Frist fest.136 D.Spruch bei Sachentscheidungen in den einzelnen Verfahrensarten 1.Individualbeschwerdeverfahren gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG a) Inhalt Der Staatsgerichtshof hat bei Sachentscheidungen (Urteilen) im Spruch anzugeben, ob der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entschei- dung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfas- sungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch interna- tionale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat (Art. 15 Abs. 2), verletzt ist oder nicht.137Liegt eine Verletzung vor, d.h. ist die Individualbeschwerde begründet, hat der Staatsgerichtshof im Spruch zusätzlich die Aufhebung138des Hoheitsaktes anzuordnen und gegebe- nenfalls der belangten Behörde aufzutragen, in der Sache neuerlich zu entscheiden.781 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung 135Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Bst. d LVG. 136Dazu ausführlich vorne S. 687. 137Art. 17 Abs. 1 StGHG entspricht in etwa § 87 Abs. 1 und 2 VfGG. Im Gegensatz dazu hat das deutsche Bundesverfassungsgericht gemäss § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur bei stattgebenden Verfassungsbeschwerden in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlas- sung sie verletzt worden ist. Vgl. dazu auch Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 189. 138In der Praxis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes kommt es durchaus vor, dass er es trotz Feststellung einer Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleis- teten Rechten entgegen dem klaren Wortlaut des § 87 Abs. 1 VfGG unterlässt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Siehe dazu Novak, S. 267.
	        

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