Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

gebenenfalls auch eine Vollstreckungsanordnung.128Alle sonstigen Be- schlüsse, die der Sachentscheidung vorbehalten oder mit ihr gemeinsam gefasst werden, sind in den Spruch aufzunehmen und in den Entschei- dungsgründen zu berücksichtigen.129 2.Sachentscheidung Im Unterschied zur alten Rechtslage bestimmen die besonderen Bestim- mungen des Staatsgerichtshofgesetzes130für die einzelnen Verfahrensar- ten, was die «eigentliche» Entscheidung, d.h. der Spruch bei Sachent- scheidungen, einzuschliessen hat. Der Inhalt des Entscheidungsspruches ist bereits durch die Rechtsschutzanträge, den Verfahrensgegenstand und den Ausgang des Verfahrens bis zu einem gewissen Umfang vorge- geben.131Das Staatsgerichtshofgesetz äussert sich allerdings nicht in der Bestimmtheit über die Angaben des Entscheidungsspruches, wie dies in den Art. 80 ff. LVG für das Verwaltungsverfahren und in den §§ 404 ff. ZPO für den Zivilprozess der Fall ist.132Es kann jedoch allgemein fest- gehalten werden, dass auch für den Staatsgerichtshof gilt, was von den ordentlichen Gerichten verlangt wird. Der Entscheidungssauspruch muss hinreichend präzis, d.h. klar und unmissverständlich sein. Es dür- fen in der Sache keine Zweifel aufkommen.133 3.Kostenentscheidung Der Entscheidungsspruch hat sich auch über die Kosten auszuspre- chen.134 780Entscheidungsinhalt 
128Siehe für Deutschland, Benda/Klein, S. 129, Rz. 309; vgl. auch Art. 82 Abs. 1 Bst. c LVG. 129Vgl. für das Zivilverfahren, Rechberger/Simotta, S. 392, Rz. 651. 130Siehe Art. 38 altStGHG und die Art. 17, 19, 21, 26, 34 und 37 StGHG. 131Vgl. für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 284, Rz. 23. 132Siehe dazu Wille, Normenkontrolle, S. 298. Er spricht auf der Grundlage der alten Rechtslage für die Entscheidungsformel bei Normenkontrollentscheidungen gar von «wenig aussagekräftigen Bestimmungen». Vgl. zum Inhalt eines Urteilsspruchs im Zivilverfahren etwa Rechberger/Simotta, S. 392 ff., Rz. 651 ff. 133Wille, Normenkontrolle, S. 298. 134Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 Bst. c LVG; ausführlich zum Kostenersatz im Staatsgerichtshofverfahren vorne S. 668 ff.
	        

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