Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

die Bezeichnung der Namen der Richter, die an der Entscheidung mit- gewirkt haben, die Bezeichnung der Parteien nach Vor- und Zunamen, Beschäftigung, Wohnort und Parteistellung sowie die Bezeichnung ihrer Vertreter zu rechnen.116Diese Angaben gehören im Zivilprozessrecht zum notwendigen Inhalt der Urteilsausfertigung. Fehlt die Benennung der Parteien, die insbesondere wegen der Rechtskraft und einer allfälli- gen Vollstreckbarkeit des Urteils auch für die Staatsgerichtshofverfahren von Bedeutung ist, und wird das Urteil auch nicht dahingehend berich- tigt, ist es im Zivilverfahren nichtig.117Im verfassungsgerichtlichen Ver- fahren sind diese Informationen der Einleitungsformel zu entnehmen,118 in der die Namen der Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt ha- ben, der Name des Schriftführers und die Namen der Verfahrensparteien und deren Vertreter genannt werden. Aus der Einleitungsformel wird auch ersichtlich, wann der Staats- gerichtshof (Datum) entschieden und ob er in öffentlicher oder nichtöf- fentlicher Sitzung verhandelt hat. In der Regel erwähnt er in der Einlei- tungsformel des Entscheidungskopfes wie im Zivilverfahren stichwort- artig den Gegenstand des Rechtsstreits (Verfahrensgegenstand).119Die jeweilige Verfahrensart führt der Staatsgerichtshof in der Einleitungsfor- mel oft ungenau an.120Sie lässt sich jedoch für denjenigen, der verfas- 777 
§ 46 Bestandteile einer Entscheidung 116Die Praxis des Staatsgerichtshofes weicht von diesen Vorgaben ab und bezeichnet die Verfahrensparteien mit Vor- und Zunamen sowie Wohnort (Adresse). Die Be- schäftigung der Verfahrensparteien wird nicht angegeben. Vgl. beispielsweise StGH 2005/2, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2004/34, Urteil vom 28. November 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2003/48, Urteil vom 29. November 2004, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2002/55, Entscheidung vom 17. September 2002, nicht veröffentlicht, S. 1. 117§ 477 Abs. 1 Ziff. 9 öst. ZPO bzw. § 446 Abs. 1 Ziff. 9 liecht. ZPO; siehe Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 417, Rz. 4. 118Vgl. für Deutschland Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 282, Rz. 20. 119Vgl. etwa StGH 2005/24, Urteil vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2004/37, Urteil vom 20. Juni 2005, nicht veröffentlicht, S. 1; StGH 2003/85, Urteil vom 28. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 1; vgl. für das Zivilprozessrecht Bydlinski, in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze III, § 417, Rz. 4. 120So verwendet der Staatsgerichtshof in der Einleitungsformel auch bei Normenkon- trollverfahren gelegentlich die Formulierung «in der Beschwerdesache». Vgl. etwa StGH 2004/19, Urteil vom 3. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 und StGH 2003/2, Entscheidung vom 30. Juni 2003, nicht veröffentlicht, S. 1. Dagegen kann aus der Geschäftszahl, die der österreichische Verfassungsgerichtshof und das deutsche Bundesverfassungsgericht angeben, die Verfahrensart ermittelt werden.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.