Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

legt somit die Erlassung eines Teilurteils ebenfalls ins Ermessen der ent- scheidenden Behörde (Staatsgerichtshof). Auch das deutsche Bundesver- fassungsgericht kann wählen, wann es den Weg der Teilentscheidungen beschreiten will. Ausschlaggebend dürften aber allgemein prozessöko- nomische Überlegungen sein.61 cc) Zwischenurteil Das Zwischenurteil entscheidet im Zivilverfahren über einen Streit- punkt, dessen Klärung vor der Entscheidung über die Hauptfrage not- wendig ist. Es teilt und gliedert den Prozessstoff qualitativ und schafft die Grundlage für das Endurteil. Die Zivilprozessordnung kennt zwei Arten von Zwischenurteilen.62 Vom zivilprozessualen Zwischenurteil sind die Zwischenentschei- dungen zu unterscheiden, mit denen im Verfahren vor dem Staatsge- richtshof über Zwischenstreite prozessualer Art, die vor der Entschei- dung in der Hauptsache geklärt werden müssen, entschieden wird, wie beispielsweise über Zulässigkeitsfragen, Antragsänderungen oder Ab- lehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters. Sie ergehen als Prozessentscheidungen nicht in Urteilsform, sondern in Be- schlussform.63Es handelt sich dabei nämlich nicht um Zwischenurteile im Sinne der Zivilprozessordnung, da nicht über materiellrechtliche An- sprüche, d.h. nicht in der Sache, sondern über verfahrensrechtliche Fra- gen entschieden wird. Auch in der deutschen Lehre ist es zweifelhaft, ob das Bundesverfassungsgericht durch Zwischenentscheidung über mate- riellrechtliche Fragen befinden kann.64 dd) Ergänzungsurteil Das Ergänzungsurteil kann im Zivilprozess gemäss § 423 ZPO binnen vierzehn Tagen nach Zustellung eines Urteils beantragt werden, wenn 767 
§ 44 Entscheidungsarten 61Siehe Benda/Klein, S. 128, Rz. 304. 62Rechberger/Simotta S. 401 ff., Rz. 669 f. 63Dazu schon vorne S. 763; siehe für Deutschland etwa Zöbeley, in: Umbach/Cle- mens, BVerfGG, § 25, Rz. 16. Er betont unter Hinweis auf die Rechtsprechung, dass über Zwischenentscheidungen in Verfahrensfragen auch dann, wenn mündlich ver- handelt wird oder nicht verhandelt werden muss, immer durch Beschluss zu ent- scheiden ist. 64Siehe Pestalozza, Verfassungsprozessrecht, S. 272, Rz. 2, der dafür auch keinen Be- darf sieht.
	        

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