Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

schutzantrages – Prozessentscheidungen. Sie erledigen den Verfahrens- gegenstand oder zumindest einen Teil davon.54 bb) Teilurteil Der Staatsgerichtshof kann gemäss Art. 38 StGHG i.V.m. Art. 80 LVG genauso wie das deutsche Bundesverfassungsgericht55und der österrei- chische Verfassungsgerichtshof56Teilentscheidungen fällen. Art. 80 Abs. 2 LVG normiert die Voraussetzungen, unter denen eine Teilent- scheidung ergehen kann. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Abtrennung nach mehreren Punkten zu, so kann über jeden derselben, wenn er spruchreif ist, sofort und, ehe in die Entscheidung über die wei- teren Punkte eingegangen wird, entschieden werden. Danach ist wie im Zivilverfahren in allen Fällen Voraussetzung, dass der trennbare Teil frü- her spruchreif ist als der restliche Prozessstoff.57So können beispiels- weise nach deutschem Verfassungsprozessrecht von mehreren miteinan- der verbundenen, insbesondere zahlreichen ähnlich gelagerten Verfas- sungsbeschwerden, die früher entscheidungsreifen entschieden wer- den.58Das Teilurteil entscheidet abschliessend über einen Teil des Pro- zessstoffes. Es dient der quantitativen Sonderung des Prozessstoffes und erfüllt für den erledigten Teil die Aufgaben eines Endurteils.59Im Zivil- verfahren liegt die Fällung eines Teilurteils im unüberprüfbaren Ermes- sen des Gerichts. Diese Rechtsprechung wird von der herrschenden Lehre kritisiert.60Art. 80 Abs. 2 LVG ist eine «Kann-Bestimmung» und 766Grundlagen 
54Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 128, Rz. 304. 55§ 25 Abs. 3 BVerfGG; siehe dazu auch Benda/Klein, S. 128, Rz. 304, die unter Hin- weis auf die Rechtsprechung ausführen, dass das Bundesverfassungsgericht über ab- trennbare Teile des Verfahrensgegenstandes sukzessiv entscheiden kann, beispiels- weise über die Verfassungsmässigkeit verschiedener Bestimmungen eines Gesetzes, wenn sie nicht so zusammenhängen, dass nur einheitlich entschieden werden kann. Siehe zur Teilentscheidung im deutschen Verfassungsprozess auch Zöbeley, in: Um- bach/Clemens, BVerfGG, § 25, Rz. 13. 56Siehe Melichar, S. 295. Er vermerkt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen regel- mässig auch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Teil- und Zwischen- urteile im Verfassungsgerichtshofverfahren angewendet werden. 57Deixler-Hübner/Klicka, S. 128, Rz. 237. 58So Zöbeley, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 25, Rz. 13. 59Siehe Rechberger/Simotta, S. 400, Rz. 668. 60Deixler-Hübner/Klicka, S. 128, Rz. 237.
	        

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