Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

2.Beschluss Prozessentscheidungen ergehen in der Form von Beschlüssen (Art. 50 Abs. 1 StGHG).36Der Staatsgerichtshof hält sich in seiner Praxis bis- weilen nicht strikt an diese Vorgabe. Es kommt durchaus vor, dass er eine Prozessentscheidung in Urteilsform und nicht, wie es verfahrens- rechtlich geboten wäre, in Beschlussform fasst.37Es sind jedoch Urteile und Beschlüsse auseinanderzuhalten, wenn man die Folgen bedenkt, welche diese Unterscheidung auf die Festsetzung der Gerichtsgebühren (Beschluss- oder Urteilsgebühr) und auf allfällige Entscheidungswirkun- gen (Rechtskraft und Bindungswirkung) hat. B.Sachentscheidung 1.Allgemeines Liegen die jeweiligen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor, entschei- det der Staatsgerichtshof «in der Sache» über die im Rechtsschutzgesuch gestellten Anträge.38Er trifft eine Sachentscheidung. Dabei prüft er es inhaltlich auf seine Begründetheit. Ist ein Rechtsschutzgesuch begrün- det, gibt er ihm statt. Ist es unbegründet, weist er es ab. Aus der Sicht eines Rechtsschutzgesuchstellers kann demnach die Sachentscheidung positiv oder negativ ausfallen.39763 
§ 44 Entscheidungsarten 36Das Zivilprozessrecht kennt auch Sachentscheidungen, die in Beschlussform erge- hen. Vgl. Rechberger/Simotta, S. 440 f., Rz. 731 ff. 37Siehe aus der jüngeren Praxis beispielsweise StGH 2005/58, Urteil (richtig: Be- schluss) vom 31. Oktober 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/57, Urteil (richtig: Beschluss) vom 31. Oktober 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/ 44, Urteil (richtig: Beschluss) vom 27. September 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2005/4, Urteil (richtig: Beschluss) vom 21. Februar 2005, nicht veröffentlicht, S. 1 f.; StGH 2004/57, Urteil (richtig: Beschluss) vom 9. Mai 2005, nicht veröffent- licht, S. 1 f.; StGH 2004/27, Urteil (richtig: Beschluss) vom 28. Juni 2004, nicht ver- öffentlicht, S. 1 f.; StGH 2004/7 und StGH 2004/8, Urteil (richtig: Beschluss) vom 29. Juni 2004, nicht veröffentlicht, S. 1 f. 38Vgl. für Deutschland Benda/Klein, S. 514, Rz. 1241 und für Liechtenstein Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 188. 39Siehe Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 188.
	        

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