Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

III.Entscheidungszwang des Staatsgerichtshofes A.Fragestellung Das deutsche Bundesverfassungsgericht steht wie alle Gerichte unter Entscheidungszwang.18Es hat alle bei ihm eingebrachten Anträge zu be- scheiden.19Es stellt sich daher die Frage, ob dies auch für den liechten- steinischen Staatsgerichtshof gilt. B.Normative Vorgaben Die einfachgesetzlichen Ausgestaltungen der in Art. 104 LV angeführten Staatsgerichtshofkompetenzen bestimmen in Art. 15 Abs. 1 und 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 und Art. 35 StGHG, dass der Staatsgerichtshof «entscheidet». Nach Art. 42 Abs. 1 StGHG ist das Verfahren wegen Klag losstellung des Beschwerdeführers, wegen Zurückziehung der Be- schwerde oder wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde mit Be- schluss einzustellen.20Eingaben, die sich wegen Versäumung einer ge- setzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zuläs- sigkeit nicht zur Verhandlung eignen, sind mit Beschluss zurückzuwei- sen (Art. 43 StGHG).21 760Grundlagen 
18Benda/Klein, S. 125, Rz. 293. 19Siehe Friesenhahn, Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 102 und zum unlängst in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwendeten Vergleichsvorschlag Wolff, S. 463 ff. Diese Verfahren sind auf Grund der Verständigungslösung vom Bundesverfassungsgericht mittels Beschluss entweder eingestellt oder verworfen worden. Demnach ist auch in diesen Verfahren eine Entscheidung ergangen. Siehe EuGRZ 2003, S. 526 f. und zum Prozessvergleich im Staatsgerichtshofverfahren vorne S. 600 ff. 20Siehe zu Art. 42 StGHG vorne S. 435 ff., 592 f. und 598 f. 21Siehe zu den Sachentscheidungs- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen vorne S. 458 ff.
	        

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