Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

B.Keine eigenen Entscheidungsbefugnisse So wie der Staatsgerichtshof von sich aus die Kompetenzen nicht erwei- tern kann, kann er sich auch keine eigenen Entscheidungsbefugnisse er- schliessen. Dies hätte gewichtige kompetentielle Auswirkungen auf die verfassungsmässig vorgegebene gewaltenteilige Zuständigkeitsordnung und eine nicht zu unterschätzende Machtverschiebung innerhalb der staatlichen Gewalten zur 
Folge.7 II.Kassationsbefugnis und Kassationspflicht Die Kassations- oder Aufhebungsbefugnis des Staatsgerichtshofes in Normenkontrollverfahren ergibt sich einerseits aus Art. 104 Abs. 2 LV, wonach er bei Prüfung der Gesetze und Staatsverträge auf ihre Verfas- sungsmässsigkeit und der Regierungsverordnungen auf ihre Verfas- sungs- und Gesetzmässigkeit kassatorisch urteilt.8Andererseits ist sie für diese Verfahren auch im Staatsgerichtshofgesetz normiert.9Dort ist die Kassationsbefugnis neben den Normenkontrollverfahren einfachge- setzlich auch für die Individualbeschwerdeverfahren (Art. 17 Abs. 1) und die Verfahren zur Entscheidung über Kompetenzkonflikte (Art. 26) festgelegt.10Danach hat der Staatsgerichtshof bei stattgebenden Sachent- scheidungen keine andere Möglichkeit, als den verfassungswidrigen Ho- heitsakt oder je nachdem auch nur Teile davon, sei er generell-abstrakter oder individuell-konkreter Natur, aufzuheben.11In der Praxis hat der 758Grundlagen 
7Vgl. Wille, Normenkontrolle, S. 296 mit Rechtsprechungshinweisen. Ausführlich zu den Kompetenzen des Staatsgerichtshofes vorne S. 59 ff. 8Siehe zur Kassationsbefugnis des Staatsgerichtshofes im Normenkontrollverfahren auch Wille, Normenkontrolle, S. 295 f. 9Art. 17 Abs. 2, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 23 Abs. 1 StGHG. 10Vgl. zur Kassation im Individualbeschwerdeverfahren auch Höfling, Verfassungs- beschwerde, S. 189 f. 11Eine Ausnahme von der Kassationspflicht normieren Art. 19 Abs. 2 und 21 Abs. 2 StGHG. In diesen Fällen erfolgt nur mehr eine Feststellung der Verfassungswidrig- keit. Eine Aufhebung ist nicht mehr nötig. Siehe aus der Rechtsprechung beispiels- weise StGH 2004/60, Urteil vom 9. Mai 2005, LES 2/2006, S. 105; vgl. für Öster- reich Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4 B-VG. Diese Bestimmungen finden in Österreich allerdings nur auf konkrete Normenkontrollen Anwendung. In der Pra- xis des Verfassungsgerichtshofes kommt es bei Bescheidbeschwerden (Verfas- sungsbe-
	        

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