Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

dass die Regierung annimmt, dass Appellentscheidungen nicht mehr notwendig sind.275Ob allerdings eine einjährige Maximalfrist für den Gesetzgeber ausreicht, wird in der Lehre 
bezweifelt.276 II.Organisation A.Allgemeines Die Organisation, die Einrichtung und das Verfahren des Staatsgerichts- hofes werden nur in einigen wenigen Grundzügen verfassungsrechtlich bestimmt.277Das «besondere Gesetz»278, das die nähere Ausgestaltung enthält, ist das Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichts- hof. Es ermächtigt den Staatsgerichtshof, eine Geschäftsordnung279zu beschliessen. B.Zusammensetzung des Staatsgerichtshofes 1.Ordentliche Mitglieder Der Staatsgerichtshof besteht aus fünf Richtern und fünf Ersatzrichtern. Der Präsident, der stellvertretende Präsident und ein weiterer Richter sowie drei Ersatzrichter müssen das liechtensteinische Landesbürger- recht besitzen.280 Eine Neuerung gegenüber der alten Rechtslage stellt die Wahl des stellvertretenden Präsidenten (Vizepräsidenten) des Staatsgerichtshofes dar. Es handelt sich bei ihm um einen Richter, der dem ordentlichen Richterkollegium angehört und ihm zu entnehmen ist. Er steht nicht mehr wie bisher ausserhalb dieses Richtergremiums, so dass er immer auch an den vom Präsidenten geführten Verhandlungen teilnimmt. Mit 75 
§ 5 Zuständigkeit und Organisation 275So Stellungnahme der Regierung, Nr. 95/2003, S. 43. 276Höfling, Verfassungsbeschwerde, S. 199; Wille, Normenkontrolle, S. 327. 277Art. 105 i.V.m. 102 Abs. 1 bis 4 LV. 278Art. 104 Abs. 1 LV. 279Art. 14 StGHG. 280Art. 105 LV und Art. 1 Abs. 3 StGHG.
	        

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