Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

besessen hat und die ihm folglich auch bei dessen Aufhebung nicht zukäme.1465 b) Keine entgegenstehenden, zwingenden öffentlichen Interessen Zwingende öffentliche Interessen im Sinne des § 85 Abs. 2 VfGG setzen voraus, dass mit dem durch den angefochtenen Bescheid angeordneten Vollzug einerseits öffentliche Interessen berührt werden und dass ande- rerseits eben diese Interessen die sofortige Verwirklichung der getroffe- nen Massnahme zwingend gebieten.1466Unter zwingenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde entgegenstehen, sind besonders qualifizierte öffentliche Inter- essen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Be- scheides notwendig machen.1467 Der Staatsgerichtshof äussert sich im Rahmen eines Rechtshilfever- fahrens in StGH 2006/251468wie folgt: «Im Falle der Ausfolgung von be- schlagnahmten Unterlagen ins Ausland überwiegt daher grundsätzlich bei der im Rahmen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung vorzu- nehmenden Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen der Schutz der Grundrechtspositionen des von einem Rechtshilfeverfahren Betroffenen, ansonsten die Verfassungsbeschwerde ihrer Wirksamkeit beraubt würde». Der Staatsgerichtshof erinnert in diesem Zusammen- hang aber auch an seine ständige Praxis, indem er darauf hinweist, er er- achte es «nicht als mit dem öffentlichen Interesse an einer raschen und effizienten Rechtshilfe vereinbar, Rechtshilfeverfahren unabhängig vom Verfahrensstand bis zur Erledigung einer Verfassungsbeschwerde zu blockieren. Vielmehr hat der Staatsgerichtshof im Provisorialverfahren sicherzustellen, dass nicht schon während hängigem Verfassungsbe- schwerdeverfahren die Übermittlung von Akten ins Ausland erfolgt». c) Unverhältnissmässiger Nachteil Nach § 85 Abs. 2 VfGG muss ein unverhältnismässiger Nachteil der beschwerdeführenden Partei selbst drohen. Etwaige Interessen Dritter 744Fortgang 
des Verfahrens 1465Siehe Urtz, S. 60 mit Rechtsprechungshinweisen. 1466Siehe für Österreich Machacek, S. 81 mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. für Österreich auch Urtz, S. 65 f., der einige Rechtsprechungsbeispiele anführt. 1467Puck, S. 464. 1468StGH 2006/25, Beschluss vom 21. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 4.
	        

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