Staatsgerichtshof als gerechtfertigt, sich nach der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes auszurichten, die in dieser Hinsicht restriktiv ist.1459 B.Nach neuem Recht 1.Fortsetzung der Rechtsprechung Der Staatsgerichtshof setzt auch unter neuem Recht seine bisherige Rechtsprechung fort. Er hält mit anderen Worten am Sicherungszweck der vorsorglichen Massnahmen fest.1460Er sieht keinen Anlass zu einer Neuausrichtung seiner Praxis, da sich weder aus dem Wortlaut der Re- gelung der aufschiebenden Wirkung bzw. der vorsorglichen Massnah- men in Art. 52 und 53 StGHG noch aus den Gesetzesmaterialien ergebe, dass materiell von der bisherigen Regelung in Art. 35 altStGHG abge- wichen werden sollte. Im Übrigen decke sich Art. 53 Abs. 1 StGHG weitgehend mit Art. 35 Abs. 1 altStGHG und somit auch mit Art. 94 OG. Dies sei auch für die nunmehr in Art. 52 StGHG gesondert gere- gelte aufschiebende Wirkung relevant, da über den Verweis in Art. 53 Abs. 1 auf Art. 52 Abs. 2 StGHG sowohl für die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung als auch für die Verfügung vorsorglicher Mass - nahmen die gleichen Voraussetzungen vorliegen müssten, nämlich dass einer solchen vorsorglichen Regelung keine öffentlichen Interessen ent- gegenstehen dürfen und durch den Vollzug ein unverhältnismässiger Nachteil für den Beschwerdeführer entstünde. 742Fortgang
des Verfahrens 1459StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 4; StGH 2005/95, Beschluss vom 16. März 2006, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2005/100, Beschluss vom 6. März 2006, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2005/101, Beschluss vom 6. März 2006, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2006/25, Beschluss vom 21. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 3. 1460Vgl. StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 4; StGH 2005/79, Beschluss vom 24. Oktober 2005, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2005/95, Beschluss vom 16. März 2006, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2005/100, Beschluss vom 6. März 2006, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2005/101, Beschluss vom 6. März 2006, nicht veröffentlicht, S. 3; StGH 2006/25, Beschluss vom 21. April 2006, nicht veröffentlicht, S. 3.