Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

E.Beschwerde Da die aufschiebende Wirkung eine Möglichkeit der vorsorglichen Mass nahmen bildet, ist auf sie auch Art. 53 Abs. 2 StGHG entsprechend anzuwenden. Danach kann gegen einen solchen Beschluss gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG innert vierzehn Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes erhoben werden. Einer solchen Be- schwerde gegen die Verfügung vorsorglicher Massnahmen kommt je- doch keine aufschiebende Wirkung 
zu. III.Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes A.Nach altem Recht Vorsorgliche Massnahmen bzw. die Gewährung der aufschiebenden Wirkung haben, wie es die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Ausdruck bringt, das Ziel, das Endurteil des Staatsgerichtshofes nicht dadurch obsolet werden zu lassen, dass im Laufe des Verfahrens über den Streitgegenstand verfügt wird, dieser unwiederbringlich verloren geht oder andere tatsächliche Verhältnisse eintreten, welche die Voll- streckung des Urteils sinnlos machen.1456Mit anderen Worten müsste ei- nem Antragsteller durch den Vollzug des Hoheitsaktes, den er vor dem Staatsgerichtshof anficht, ein unwiederbringlicher Nachteil erwachsen. Es sollen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Staatsge- richtshof Verfügungen über oder Veränderungen am Streitobjekt verhin- dert werden. Dieser Sicherungszweck hat die Rechtsverwirklichung im Auge. Er übt auch eine «interimistische Befriedungsfunktion» aus.1457 Da Art. 35 Abs. 1 altStGHG weitgehend mit Art. 94 des inzwi- schen aufgehobenen schweizerischen Bundesgesetzes über die Organisa- tion der Bundesrechtspflege (OG)1458übereinstimmte, erachtete es der 741 
§ 42 Vorsorgliche Massnahmen 1456Siehe StGH 1987/3, Urteil vom 9. November 1987, LES 2/1988, S. 49 (52). 1457Siehe für Deutschland Benda/Klein, S. 492, Rz. 1191. 1458Seit 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz) in Kraft, welches die aufschiebende Wirkung in Art. 103 und andere vorsorg- liche Massnahmen in Art. 104 regelt.
	        

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