Bestimmung. Durch diese Normierung wird dem deutschen Bundesver- fassungsgericht nach herrschender Auffassung jedoch kein Ermessen eingeräumt. Vielmehr hat es dem Antrag zu entsprechen, wenn die Vor- aussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegeben sind.1443 B.Zulässigkeitsvoraussetzungen 1.Antragsberechtigung Art. 52 Abs. 2 StGHG kann nur so verstanden werden, dass ausschliess - lich der Beschwerdeführer, d.h. diejenige Person, die eine Individualbe- schwerde nach Art. 15 StGHG einreicht oder bereits eingereicht hat, be- rechtigt ist, einen Antrag auf aufschiebende Wirkung zu stellen. 2.Form und Inhalt des Antrags Art. 52 StGHG regelt nicht, welche formellen und inhaltlichen Voraus- setzungen ein Antrag auf aufschiebende Wirkung zu erfüllen hat. Daher ist auf die allgemeine Verfahrensbestimmung des Art. 40 Abs. 1 StGHG zurückzugreifen, welcher für Eingaben an den Staatsgerichtshof be- stimmt, dass sie schriftlich zu stellen sind, die Darstellung des Sachver- haltes, aus dem der Antrag hergeleitet wird, sowie ein bestimmtes und begründetes Begehren zu enthalten haben.1444 Nach § 85 Abs. 2 VfGG sind die Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Antrag anzugeben und insbesondere auch entsprechend zu konkretisieren, damit eine Interessenabwägung statt- finden kann.1445Der Beschwerdeführer hat demnach im Einzelnen zu er- klären, weshalb er die aufschiebende Wirkung begehrt. Es reicht nicht aus, in der Beschwerde lediglich zu behaupten, es stünden der Bewilli- gung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen und dem An- tragsteller drohe im Falle der Abweisung ein unverhältnismässiger 738Fortgang
des Verfahrens 1443Vgl. Benda/Klein, S. 501, Rz. 1212. 1444Ausführlich zu Art. 40 Abs. 1 StGHG vorne S. 477 ff. 1445Siehe Urtz, S. 56 f.