Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

herigen Regelung des Art. 35 Abs. 1 altStGHG (vorsorgliche Massnah- men) belassen hat, so dass die aufschiebende Wirkung neu als eine für sich selbständige und von den vorsorglichen Massnahmen losgelöster Fall der vorsorglichen Massnahmen erscheint. Der Staatsgerichtshof teilt in seiner Rechtsprechung diese An- schauung und fasst die in Art. 52 und 53 StGHG enthaltenen Massnah- men verfahrensrechtlich auch als zwei voneinander verschiedene Mass- nahmen auf. Das bedeutet für die Individualbeschwerde, dass sie unter den in Art. 52 Abs. 2 StGHG bestimmten Voraussetzungen Massnah- men in der Form der aufschiebenden Wirkung wie auch Massnahmen in der Form vorsorglicher Verfügungen zugänglich ist, wie dies auch nach Art. 35 altStGHG der Fall gewesen ist.1432In der Praxis wird dies dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Individualbeschwerdeverfahren sowohl die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch vorsorg- liche Massnahmen beantragen wird. Lehnt der Staatsgerichtshof den An- trag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab, weil beispiels- weise eine solche Massnahme der «Erledigung der Zivilrechtssache» nicht dienlich ist, so kann er, wenn der Beschwerdeführer einen entspre- chenden Antrag bzw. ein entsprechendes «Ansuchen» gestellt hat, an ih- rer Stelle «vorsorgliche Massnahmen» verfügen, sofern sie erforderlich erscheinen, «um einstweilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhältnisse sicherzustellen».1433 B.Rechtsnatur des einstweiligen Rechtsschutzes Der Staatsgerichtshof betrachtet wie das deutsche Bundesverfassungsge- richt1434das Verfahren zum Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren als Nebenverfahren, so dass der 735 
§ 42 Vorsorgliche Massnahmen 1432Siehe StGH 2001/28, Beschluss vom 27. Juni 2001, nicht veröffentlicht, S. 3 mit Ver- weis auf StGH 2001/30, Beschluss vom 12. Juni 2001; StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffentlicht, S. 2. 1433Art. 53 StGHG; vgl. StGH 2004/30, Beschluss vom 28. Mai 2004, nicht veröffent- licht, S. 3 f. In diesem konkreten Fall hat die Antragstellerin und Beschwerdeführerin allerdings nur einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Staatsgerichtshof hat nach Massgabe der Begründung den Antrag so gedeutet, dass er auch prüfen konnte, ob eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen war. 1434Siehe Benda/Klein, S. 497, Rz. 1203.
	        

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