Volltext: Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht

Q.Kostenersatz beim Erläuterungsgesuch Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2005/931426ein Erläuterungsgesuch abgewiesen. Dabei hat er im Kostenspruch1427das Land Liechtenstein und die Gesuchsstellerin angewiesen, den Gesuchsgegnern die Kosten für die Erstellung der Gegenäusserung zu ersetzen. Er begründete dies damit, dass die Zustellung des Gesuchs um Erläuterung zur Gegenäus- serung an die Gesuchsgegner auf Grund der klaren Ausgangslage nicht zwingend notwendig gewesen sei.1428Hätte der Staatsgerichtshof mit an- deren Worten das Erläuterungsgesuch nicht zur Gegenäusserung zuge- stellt, hätte das Land Liechtenstein keinen Kostenersatz leisten müssen. Damit es nicht zu unnötigen Kosten kommt, hat er sich künftig im Vor- hinein zu fragen, ob es notwendig ist, ein Erläuterungsgesuch zur Ge- genäusserung zuzustellen. § 42VORSORGLICHE 
MASSNAHMEN I.Rechtslage A.Gesetzliche Gliederung 1.Vorsorgliche Massnahmen Art. 53 Abs.1 StGHG sieht vor, dass der Vorsitzende auf Ansuchen einer Partei unter den in Art. 52 Abs. 2 StGHG bestimmten Vorausset- zungen längstens für eine Dauer des Verfahrens diejenigen vorsorglichen Massnahmen verfügen kann, welche erforderlich erscheinen, um einst- weilen einen bestehenden Zustand zu regeln oder bedrohte rechtliche Verhältnisse sicherzustellen. Diese vorsorglichen Massnahmen verfolgen mit ihrem Suspensiveffekt den gleichen Zweck wie die aufschiebende Wirkung, die in Art. 52 Abs. 1 StGHG den Anträgen an den Staatsge- richtshof versagt wird. Das heisst, dass solchen Anträgen generell keine 733 
§ 42 Vorsorgliche Massnahmen 1426StGH 2005/93, Beschluss vom 5. Februar 2007, nicht veröffentlicht, S. 2. Zur Er- läuterung siehe hinten S. 838 ff. 1427Eine Beschlussgebühr hat er jedoch nicht festgesetzt. 1428StGH 2005/93, Beschluss vom 5. Februar 2007, nicht veröffentlicht, S. 6.
	        

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